Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Da sich die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahrens hinsichtlich alle sieben Antragsteller (in weiterer Folge AS) genannt, nur auf die gesundheitliche Situation des Vaters (AS 1) bzw. in den zweiten Wiederaufnahmeanträgen nur auf dessen Festnahme in Moskau bezieht, wird im Rahmen des Verfahrensganges bzw. des Sachverhaltes nur dessen Verfahren dargestellt. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderatio... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 2 Dieser inhaltlichen Frage vorgelagert ist jedoch die Frage des fristgerechten Einbringens des Antrages, welche fallbezogen in § 69 Abs. 2, zweiter Satz geregelt ist. Gemäß dieser Regelung beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist somit der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes und nicht, die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter. In... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 05.10.2001 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2002, FZ. 01 23.036-BAW, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und ferner gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II). 2. Die gegen diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte ursprünglich am 01.02.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag. 2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2001, Zahl: 01 01.986-BAG, gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt. 3. Die rechtzeitige Berufung gegen diesen Besch... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die unmündige minderjährige beschwerdeführende Partei führt laut Geburtsurkunde den im Spruch: genannten Namen und wurde am 00.00.2002 im Bundesgebiet geboren (vgl. As 7). Am 11.09.2002 stellte sie in gesetzlicher Vertretung durch ihre Mutter gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 einen Antrag auf Erstreckung aufgrund eines Asylantrages der Mutter. Dieser Erstreckungsantrag wurde mit Bescheid ... mehr lesen...