Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Da sich der Abs. 2 des Art. 47 der Grundrechtecharta auf Art.6 EMRK bezieht, dessen ursprüngliche Übersetzung anders lautet als die in der Erläuterung verwendete, kann davon ausgegangen werden, dass der Art. 47 der Grundrechtecharta nicht eine Verhandlungspflicht im wörtlichen Sinn auferlegen wollte, sondern er den Rechtsanspruch, dass die Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, gewährleisten wollte. Unter der "Hörung einer Sache" ist jedoch die Beh... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger der georgischen Volksgruppe, stellte in der Schubhaft am 6.8.2008 unter dem falschen Namen K.G. und dem ebenfalls falschen Geburtsdatum 00.00.1976 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 6.8.2008 vor dem Stadtpolizeikommando Linz sowie am 12.9.2008, am 17.9.2008 und am 14.11.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. 1. Zu seinen Fluchtgründen gab... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336): Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mi... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an: I.1. Bisheriger Verfahrenshergang I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Armenien, brachte am 01.09.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stell... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbeh... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei, ist moslemischen Glaubens und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er gelangte am 07.05.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, wo er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2. Am 07.05.2007 wurde der BF vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost (AS 17 ff) und in weiterer Folge am 10.05.2007 (AS 31 ff) und am 30... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 21.12.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde er zum im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Als
Begründung: für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentli... mehr lesen...
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Rechtssatz: 2 Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-... mehr lesen...