RS AsylGH Erkenntnis 2009/02/04 D6 403422-1/2008

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Rechtssatz 1

 

(VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336): Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen tritt und in welcher der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seiner Fluchtgeschichte macht, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).

Schlagworte
Verhandlungspflicht (ab 07.10.2008)
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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