Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 26.3.2003 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 20.11.2002 um 21.48 Uhr in Wien, A-gasse das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-42 im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz ?ausgenommen Dienstkraftwagen der Bundespolizei" abgestellt gehabt und dadurch eine Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertret... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Antrag eines Beschuldigten auf (neuerliche) Zustellung einer Strafverfügung stellt sich als ein Parteienbegehren dar, das auf das Treffen einer nur den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnden unanfechtbaren Verfahrensanordnung, nämlich entweder der (neuerlichen) faktischen Zustellung der Sendung oder deren Unterbleiben, abzielt. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein von einem Beschuldigten behaupteter Zustellmangel einer unangefochten gebliebenen Strafverfügung ist bis zu seiner allfälligen Berufung im Vollstreckungsverfahren ausschließlich von der Strafbehörde erster Instanz zu überprüfen. mehr lesen...
Rechtssatz: Trifft eine Behörde eine bloß den Gegenstand einer (unanfechtbaren) Verfahrensanordnung bildende Verfügung in Bescheidform, hat die Berufungsbehörde den betreffenden Bescheid aufgrund der von ihr vorgenommenen Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Erledigung zu beheben. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem jeweiligen Betreiber der im Gegenstand genannten Betriebsanlage mit Verfahrensanordnung nach § 360 der Gewerbeordnung idgF die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen fünf Monaten, gerechnet ab dem 14. August 2003 aufgetragen. In der Folge werden im Bescheidspruch die Auflagen umschrieben, die bis zum Ende der Frist umzusetzen sind. Dagegen erhob der derzeitige Betreiber der Betriebsanlage, Herr S L, die Berufung und beantragt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfahrensanordnung nach § 360 Abs 1 erster Satz GewO, mit der der Gewerbeausübende bzw der Anlageninhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert wird, ist auch dann kein Bescheid, wenn die Verfahrensanordnung als Bescheid bezeichnet wird und eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält. So wurden im "Bescheidspruch" mit Verfahrensanordnung nur die Auflagen eines anderen Bescheides umschrieben, die der jeweilige Betreiber der Betriebsa... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung zu veranlassen ist oder nicht, kann nicht Gegenstand einer eigenständigen bescheidmäßigen Erledigung sein. Vielmehr kommt einer diesbezüglichen Entscheidung im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren lediglich der Rang einer Verfahrensanordnung im Rahmen eines Bescheidverfahrens nach § 28 Abs 1 Z 2 FSG zu. Diesbezüglich kann eine Überprüfung durch die Berufungsbehörde somit nur im Rahmen einer Berufung gegen di... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 15.4.1993 um 7.30 Uhr in Wien 2., Elderschplatz 3, in der Stellungskommission des Militärkommandos Wien die Durchführung der Stellung verweigert, da Sie die Anweisung sich den Stellungsuntersuchungen im Rahmen der techn und räumlichen Gegebenheiten zu unterziehen verweigerten und darauf beharrten, sich nur im Beisein aller Ihrer Begleitpersonen der Stellung zu unterziehen. Sie haben dadurch folgende Rechts... mehr lesen...
Rechtssatz: Ablehnung einer Person als Rechtsbeistand ist Verfahrensanordnung gem §63 Abs2 AVG mehr lesen...