RS UVS Wien 2004/11/09 03/M/34/3330/2004

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Rechtssatz

Ein von einem Beschuldigten behaupteter Zustellmangel einer unangefochten gebliebenen Strafverfügung ist bis zu seiner allfälligen Berufung im Vollstreckungsverfahren ausschließlich von der Strafbehörde erster Instanz zu überprüfen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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