Rechtssatz: Für den Fall, daß ein Bestrafter nach Verkündung eines mündlichen Straferkenntnisses die schriftliche Ausfertigung desselben beantragt, hat die Behörde einem diesbezüglichen Antrag - sofern er form- und fristgerecht gestellt wird, was hier der Fall war - nachzukommen. Die Behörde darf jedoch in dieser schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Beschuldigten keine anderen Verwaltungsübertretungen zur Last legen, als sie Gegenstand des mündlichen Straferkenntnisses war... mehr lesen...
Am 3. November 1992 wurde dem Arbeitsmarktservice NÖ (vormals Landesarbeitsamt NÖ) eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.10.1992 zu Zl 3- *****-92A, zugestellt. Diese Niederschrift lautet auszugsweise: Niederschrift aufgenommen mit Herrn Dr K K vertr d F K G als Beschuldigte(r), der nach Vorhalt der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung(en) ein Geständnis ablegt. Da weitere Beweise nicht aufzunehmen sind, wird verkündet: Straferkenntnis Sie haben (aus Anzeige)... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer mündlichen Bescheidverkündung ist den bei der Verkündung nicht anwesenden Parteien eine schriftliche Bescheidausfertigung zuzustellen, eine Kopie der Niederschrift über die Bescheidverkündung ist nicht ausreichend. mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aus den Aktenunterlagen ersichtlich ist, hat der Beschuldigte unmittelbar nach der mündlichen Verkündung des Bescheides eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt. Gemäß § 62 AVG können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Nach § 62 Abs. 3 AVG und § 46 Abs. 1 VStG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den Parteien dann zuzustellen ist, wenn sie dies bei der Strafverhandlung oder spätestens drei Tage nac... mehr lesen...