RS UVS Vorarlberg 1998/03/16 1-0075/98

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Veröffentlicht am 16.03.1998
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Rechtssatz

Für den Fall, daß ein Bestrafter nach Verkündung eines mündlichen Straferkenntnisses die schriftliche Ausfertigung desselben beantragt, hat die Behörde einem diesbezüglichen Antrag - sofern er form- und fristgerecht gestellt wird, was hier der Fall war - nachzukommen. Die Behörde darf jedoch in dieser schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Beschuldigten keine anderen Verwaltungsübertretungen zur Last legen, als sie Gegenstand des mündlichen Straferkenntnisses waren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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