Für den Fall, daß ein Bestrafter nach Verkündung eines mündlichen Straferkenntnisses die schriftliche Ausfertigung desselben beantragt, hat die Behörde einem diesbezüglichen Antrag - sofern er form- und fristgerecht gestellt wird, was hier der Fall war - nachzukommen. Die Behörde darf jedoch in dieser schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Beschuldigten keine anderen Verwaltungsübertretungen zur Last legen, als sie Gegenstand des mündlichen Straferkenntnisses waren.