RS UVS Niederösterreich 1994/10/04 Senat-BN-92-115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Falle einer mündlichen Bescheidverkündung ist den bei der Verkündung nicht anwesenden Parteien eine schriftliche Bescheidausfertigung zuzustellen, eine Kopie der Niederschrift über die Bescheidverkündung ist nicht ausreichend.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten