Wie aus den Aktenunterlagen ersichtlich ist, hat der Beschuldigte unmittelbar nach der mündlichen Verkündung des Bescheides eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt. Gemäß § 62 AVG können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Nach § 62 Abs. 3 AVG und § 46 Abs. 1 VStG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den Parteien dann zuzustellen ist, wenn sie dies bei der Strafverhandlung oder spätestens drei Tage nach der Verkündung verlangen.
Eine solche schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten nicht zugestellt. Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß eine Kopie der Niederschrift über die mündliche Bescheidverkündung nicht mit einer schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides im Sinne des § 62 Abs. 3 AVG gleichgestellt werden kann. Vielmehr ist eine solche schriftliche Ausfertigung eines Bescheides eine eigene Erledigung im Sinne des § 18 AVG, die als solche selbst alle jene Anforderungen erfüllen muß, die an eine schriftliche Ausfertigung bzw. im konkreten Fall an ein schriftliches Straferkenntnis gestellt werden. Demgegenüber handelt es sich bei einer Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG nur um jene Urkunde, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wird (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 30.5.1969, Zl. 1564/68).
Mit der Übergabe einer Kopie der Niederschrift über die Bescheidverkündung wurde daher nicht eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt.