Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, wurde am 28.2.2006, am Schluss einer Strafverhandlung zu den Zahlen MA 36/KS/88/06, MA 36/KS/140/06 und MA 36/KS/146/06, die mündliche Verkündung von drei Straferkenntnissen beurkundet. Entgegen den Anforderungen des § 62 Abs 2 AVG geht wie nachfolgend ausgeführt, aus der Strafverhandlungsschrift nicht eindeutig hervor, welcher Spruch: zu den drei Strafverfahren jeweils mündlich verkündet worden ist. Dieser mit ?Straferkenntnis" übertite... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beurkundung eines mündlich verkündeten Bescheides entspricht dann nicht den Vorgaben des § 62 Abs 2 AVG, wenn aus dieser der mündlich verkündete Bescheidspruch nicht zweifelsfrei, jedenfalls aber nicht bei Zugrundelegung des Kenntnisstandes eines typischen Normadressaten des dem mündlich verkündeten Bescheides zugrunde liegenden Materiengesetzes ermittelt zu werden vermag. In solch einem Falle ist von der Nichterlassung des laut der Beurkundung mündlich erlassenen Bescheid... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Erstinstanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn nicht nur zusä... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem Recht verletzt worden zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die behauptete Rechtsverletzung muß zumindest möglich sein. Sie kann sich im Hinblick auf die Vermeidung von Rechtsschutzlücken nicht nur auf die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte, sondern auch auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine mündliche Bescheidverkündung liegt im Sinne der §§ 62 Abs 2 und 14 Abs 2 Z 3 AVG nicht vor, wenn die Niederschrift über die Verkündung eines mündlichen Straferkenntnisses keine Unterschrift des Leiters der Amtshandlung enthält. So ist die Tatsache der Verkündung als Erklärung des Verhandlungsleiters und nicht etwa bloß im Rahmen einer Parteienäußerung vorschriftsmäßig zu beurkunden. Schlagworte Straßenverkehrsordnung Bescheiderlassung mündliche Bescheidverkündung Nied... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurden bei einer mündlichen Bescheidverkündung sowohl die Strafanzeige als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten, dann sind sie Bestandteil des Spruches. mehr lesen...
Mit "Straferkenntnis" der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. Mai 1992, Zl xx, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §5 Abs2 der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt. In dem "Straferkenntnis", dessen Spruch: auf einen Aktenvermerk vom 11.5.1992, Zl xx, verweist, wurde als erwiesen angesehen, daß er am 9. April 1992, um 16,15 Uhr, im Ortsgebiet von E auf der L xx vor dem Haus Nr 87 die Untersuchung seiner ... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt keine vorschriftsmäßige Beurkundung der mündlichen Bescheidverkündung vor und wurde auch keine den Erfordernissen des §18 Abs4 AVG entsprechende schriftliche Bescheidausfertigung zugestellt, dann liegt kein Bescheid vor. mehr lesen...