Eine mündliche Bescheidverkündung liegt im Sinne der §§ 62 Abs 2 und 14 Abs 2 Z 3 AVG nicht vor, wenn die Niederschrift über die Verkündung eines mündlichen Straferkenntnisses keine Unterschrift des Leiters der Amtshandlung enthält. So ist die Tatsache der Verkündung als Erklärung des Verhandlungsleiters und nicht etwa bloß im Rahmen einer Parteienäußerung vorschriftsmäßig zu beurkunden.