Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Erstinstanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn nicht nur zusätzliche Sachverständige beigezogen werden müssen, sondern wegen erkannter Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit des Projektes ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien des Verfahrens erforderlich ist (vgl VwGH 25.06.1996, 95/05/0293). Diese Voraussetzungen liegen vor, da das vorliegende Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen auf das zu Grunde liegende Einreichprojekt nicht eindeutig eingegangen ist, insbesondere keine Ausführungen enthält, ob eine Genehmigungsfähigkeit allenfalls unter Erteilung von Auflagen gegeben sei. Es ist somit jedenfalls ergänzungsbedürftig. Es erscheint nicht nur eine bau- und brandsschutztechnische, sondern in Anbetracht der vorgesehenen Abfalllagerung auch eine chemisch- und umwelttechnische, sowie in Anbetracht der vorgesehenen Änderung/Erweiterung der maschinellen Ausstattung eine gewerbe- und maschinenbautechnische Begutachtung jedenfalls notwendig. Auch die Beiziehung des Arbeitsinspektorates ist geboten. Im Übrigen wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im regulären Genehmigungsverfahren vor allem auch zur Erzielung klarer rechtlicher Verhältnisse im Hinblick auf die Parteistellung der Nachbarn für notwendig erachtet (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 2. Aufl., Rz 4 zu § 356).