TE UVS Wien 2006/05/03 06/42/2105/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Mag. Kummernecker als Vorsitzenden, Mag. Mag. Dr. Tessar als Berichter und Mag. Burda als Beisitzerin über die Berufung gegen das am 28.2.2006 mündlich verkündete, fälschlicherweise als Straferkenntnis bezeichnete Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 28.2.2006, MA 36/KS/88/06, wegen  Übertretung des § 32 Abs 1 Z 1 iVm § 30 Abs 1 Z 5 Wiener Veranstaltungsgesetz, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, wurde am 28.2.2006, am Schluss einer Strafverhandlung zu den Zahlen MA 36/KS/88/06, MA 36/KS/140/06 und MA 36/KS/146/06, die mündliche Verkündung von drei Straferkenntnissen beurkundet. Entgegen den Anforderungen des § 62 Abs 2 AVG geht wie nachfolgend ausgeführt, aus der Strafverhandlungsschrift nicht eindeutig hervor, welcher Spruch zu den drei Strafverfahren jeweils mündlich verkündet worden ist.

Dieser mit ?Straferkenntnis" übertitelten Text soll offenkundig die mündliche Verkündung von drei Straferkenntnissen beurkunden, zumal aufgrund der Anführung von drei erstinstanzlichen Geschäftszahlen und der im Text vorfindlichen Formulierung ?je" die Dokumentation der mündlichen Verkündung von drei Straferkenntnissen durch diesen einzigen mit ?Straferkenntnis" übertitelten Text zu erahnen ist.

Nur mit Mühe vermag ermittelt zu werden, welchen der drei angelasteten Tatbildverwirklichungen die jeweiligen erstinstanzlichen Aktenzahlen zuzuordnen sind. Nur aus dem Umstand, dass der im Akt erliegenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.2.2006 die Zahl MA 36/KS/88/06 zugeordnet worden ist, vermag erschlossen zu werden, dass das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28.2.2006, Zl. MA 36/KS/88/06, welches Gegenstand des Berufungsverfahrens UVS-06/42/2105/2006 ist, die am 1.2.2006 gesetzte Tatbildverwirklichung zum Gegenstand hat.

Dieser obangeführte, die mündliche Verkündung von drei Straferkenntnissen dokumentierende und mit ?Straferkenntnis" übertitelte Text lautet wörtlich wie folgt:

?*Tatvorwurf lt. Niederschrift (siehe Blatt 2)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 32 As. 1 Z 1 i.V.m. § 30 Abs 1 Zif. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

3 Geldstrafe zu je EUR 7.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen, gemäß § 32 Abs 1 Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

EUR 2.100,--, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 23.100,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Nach Verkündung dieses ?Straferkenntnisses" erhob der Berufungswerber Berufung und brachte im Wesentlichen vor, sich an keinem Hütchenspiel beteiligt zu haben. Diese Berufung ist auf der letzten Seite der im Akt erliegenden Ausfertigung festgehalten. Eine schriftliche Ausfertigung dieses ?Straferkenntnisses" verlangte der Berufungswerber nicht und verweigerte er auch darauf eine Unterschriftsleistung. Lediglich die Aufforderungen zur Rechtfertigung (3 AZR) wurden dem Berufungswerber übergeben. Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 1.2.2006 durch die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat J, eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, sich an einer verbotenen Veranstaltung (Hütchenspiel) beteiligt zu haben.

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.2.2006 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 1.2.2006 um 14.05 Uhr am Gehsteig in Wien, M-Straße, eine verbotene Veranstaltung, nämlich ein Hütchenspiel, daher ein entgeltliches Spiel, bei dem erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand, z.B. Kugel, Münze usw. befindet, vorsätzlich als Beitragstäter durchgeführt zu haben, indem er dem Hauptspieler, Herrn Enver M, als Aufpasser gedient habe, da er diesem durch Zurufe vor der Polizei gewarnt habe. Er habe dadurch § 7 VStG iVm § 30 Abs 1 Z 6 und § 32 Abs 1 Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz verletzt. In diesem Schreiben wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit geboten, sich zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

Am 28.2.2006 fand eine Verhandlung zu den Zahlen MA 36/KS/88/06, MA 36/KS/140/06 und MA 36/KS/146/06 vor der Erstbehörde statt. Aus der Strafverhandlungsschrift geht auf Seite 2 dieses Schriftsatzes nachstehender Gegenstand der Verhandlung hervor:

?Gegenstand der Verhandlung (genaue Beschreibung der Tat, soweit nicht im Akt bereits enthalten: lt. AZR v. 3.2./24.2.06 Sie haben am 1.2.06, 22.2.06 + 23.2.06

lt. AZR

eine im Sinne des § 30 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz verbotene Veranstaltung durchgeführt, indem Sie ein ?Hütchenspiel' (das ist ein entgeltliches Spiel bei dem erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand, z.B. Kugel, Münze usw. befindet) veranstaltet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 32 Abs 1 Z 1 i.V.m. § 30 Abs 1 Zif. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 i.d.g.F."

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

§ 58 Abs 1 AVG bestimmt, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist; dies bedeutet, dass jeder Bescheid mit dem Wort "Bescheid" gekennzeichnet sein muss.

Gemäß § 62 Abs 2 AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Dem § 62 Abs 2 AVG zufolge ist daher bei einem mündlichen Bescheid einerseits der Inhalt, andererseits die Tatsache der Verkündung (ausdrücklich) zu beurkunden. Nur dann, wenn eine derartige Beurkundung erfolgt ist, kommt ein Bescheid zustande; unterbleibt eine solche Beurkundung, so wird ein - allenfalls ? intendierter Bescheid nicht existent (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, Manz, Wien 1987, Anm. 4 und 6 zu § 62 AVG; vgl. VfSlg. 5270/1966; VfSlg 12806/1991; VwGH 25.1.2005, 2002/02/0139; 4.6.2004, 2004/02/0167; 30.9.1985, 85/10/0051).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedenfalls dann stets kein Bescheid vor, wenn dem allenfalls strittigen Behördenakt der normative Gehalt (daher der Spruch) fehlt (vgl. VwSlg. 2291A; VwGH 7.10.1963, 811/63; 11.3.1971, 1833, 1834/70; 10.5.1971, 482/71). Ein solches Fehlen eines in einer Beurkundung anzuführenden Bescheidspruches ist im Falle eines Verweises in der Beurkundung auf eine (ausreichend klare und spezifizierte) Aufforderung zur Rechtfertigung noch nicht anzunehmen (vgl VwGH 9.11.1988, 87/03/0236).

Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedenfalls dann rechtlich nicht existent, wenn die diese Verkündung dokumentierende Beurkundung iSd § 62 Abs 2 AVG nicht mit Sicherheit entnehmen lässt, dass und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde (vgl VwGH 9.10.1990, 89/11/0124; 30.5.1969, 1564/68; 26.6.1978, 943/78). Zudem kann aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeleitet werden, dass der in der Beurkundung iSd § 62 Abs 2 AVG angeführte Text des mündlich verkündeten Bescheidspruches alle gesetzlich geforderten Bescheidspruchinhalte enthalten muss, wird doch durch den Verwaltungsgerichtshof gefordert, 1) dass der in der Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheids angeführte Bescheidspruch nicht von dem gemäß § 62 Abs 2 AVG beurkundeten Text des mündlich verkündeten Bescheidspruchs abweichen darf (vgl VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148, 5.8.2004, 2001/02/0189; 28.4.2004, 2003/03/0021; 26.2.2003, 2002/03/0158; 18.11.1998, 98/03/0207), sowie 2) dass durch die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG insbesondere auch der (gesamte) mündlich verkündete Bescheidspruch aufgezeichnet werden muss (vgl VwGH 26.1.1995, 91/06/0011; 14.1.1993, 92/09/0291; 11.1.1955, 1514/53) sowie 3) dass für die Frage, mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen worden ist, allein der Text der schriftlichen Beurkundung der Verkündung maßgeblich ist (vgl VwGH 5.8.2004,

2001/02/0189; 26.2.2003, 2002/03/0158; 21.2.2002, 2001/07/0124; 26.5.1999, 98/03/0243; 18.11.1998, 98/03/0207; 30.5.1969, 1564/68).

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein Bescheid mündlich verkündet worden ist, wobei vom Berufungswerber keine schriftliche Bescheidausfertigung verlangt worden ist.

Im vorliegenden Fall mag es wohl zutreffen, dass durch die Erstbehörde ein den Anforderungen des § 58 AVG und des § 44a VStG entsprechender mündlicher Bescheid verkündet worden ist, doch ist dieser allfällige Umstand im gegenständlichen Verfahren deshalb nicht von Relevanz, da in dem Falle, dass ein mündlich verkündeter Bescheid nicht entsprechend der Vorgaben des § 62 Abs 2 AVG beurkundet wird, nicht existent ist.

Das Besondere an der gegenständlichen Aktenkonstellation liegt nämlich darin, dass nach Ansicht des erkennenden Senates der in der Beurkundung iSd § 62 Abs 2 AVG wiedergegebene mündlich verkündete Bescheidspruch nicht zweifelsfrei, jedenfalls aber nicht bei Zugrundelegung des Kenntnisstandes eines typischen Normadressaten des Veranstaltungsgesetzes ermittelt zu werden vermag:

In der mit Schriftsatz vom 28.2.2006 erfolgten Beurkundung der gegenständlichen mündlichen Bescheiderlassung wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass ein Straferkenntnis mündlich verkündet worden ist (sein soll), doch findet sich darin kein dezidiert normativer Bescheidspruch. In dieser Beurkundung wird lediglich auf den ?Tatvorwurf lt. Niederschrift (siehe Blatt 2)" verwiesen. Weiters enthält dieses Straferkenntnis drei Geschäftszahlen und geht zudem aus diesem hervor, dass über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 32 Abs 1 Z 1 iVm § 30 Abs 1 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 7.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von

6 Wochen, verhängt worden sind.

Worum es sich bei dem in der Beurkundung getätigten Verweis auf die ?Niederschrift, Blatt 2" handelt, ist allenfalls nur mehr interpretativ zu ermitteln, zumal nämlich im Akt kein ausdrücklich als ?Niederschrift" bezeichneter Schriftsatz erliegt. Mit diesem Hinweis dürfte aber wohl die Strafverhandlungsschrift vom 28.2.2006 gemeint sein, auf deren zweitem Blatt sich aber nichts findet, was auch nur annähernd als Bescheidspruch gedeutet werden könnte. Erst bei näherer Überlegung kann erahnt werden, dass richtigerweise nicht auf das Blatt 2 dieser Strafverhandlungsschrift, sondern auf die Seite 2 dieser Verhandlungsschrift verwiesen werden sollte. Auf Seite 2 dieser Strafverhandlungsschrift ist nämlich der Gegenstand der an diesem Tag durchgeführten Strafverhandlung angeführt. Diese Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes enthält nun aber wieder nicht einen dem § 58 AVG bzw. gar dem § 44a VStG entsprechenden Bescheidspruch, lautet diese Gegenstandsbezeichnung doch lediglich wie folgt: ?AZR v. 3.2./24.2.06", wobei zusätzlich als Tatzeit ?1.2.2006, 22.2.2006 und 23.2.2006" festgehalten ist und bezüglich des Tatortes ausdrücklich lediglich auf die ?AZR" verwiesen ist. Im Übrigen wird auf Seite 2 dieser Strafverhandlungsschrift dokumentiert, dass dem Berufungswerber in diesem Strafverfahren zur Last gelegt worden ist, eine im Sinne des § 30 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz verbotene Veranstaltung insofern durchgeführt zu haben, indem er ein ?Hütchenspiel" veranstaltet habe und dadurch § 32 Abs 1 Z 1 iVm § 30 Abs 1 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetzes verletzt habe. Wenn nun hinsichtlich des zur erstinstanzlichen Zahl MA 36/KS/88/06 verkündeten mündlichen Straferkenntnisses angenommen werden sollte, dass die obangeführten Ausführungen auf Seite 2 der Strafverhandlungsschrift auf den in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.2.2006 bezeichneten Gegenstand verweisen sollen, fällt nun aber auf, dass bei dieser Aufforderung zur Rechtfertigung als Gegenstand keine Tatbildbegehung als unmittelbarer Täter sondern ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß in der Eigenschaft als Beitragstäter angeführt worden ist. Aus der Seite der 2 der Strafverhandlungsschrift geht zumindestens nicht eindeutig hervor, dass die Erstbehörde sich dieser Diskrepanz bewusst war.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass es für einen durchschnittlichen Normadressaten des Wiener Veranstaltungsgesetzes keinesfalls möglich ist nachzuvollziehen, welchen Inhalt der mündlich verkündete Bescheidspruch gehabt hat, dessen mündliche Verkündung durch die gegenständliche Beurkundung dokumentiert werden sollte. Insbesondere aufgrund des bloßen und nicht näher spezifizierten Verweises auf ?AZR" ist es nicht möglich, das angelastete strafbare Verhalten nachzuvollziehen. Es mag zwar erahnt werden, dass bei der Beurkundung des im erstinstanzlichen Verfahren zur Zahl MA36/KS/88/06 mündlichen Straferkenntnisses mit dieser Abkürzung möglicherweise die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.2.2006 gemeint gewesen sein soll, mit Gewissheit kann eine derartige Auslegung diesem Verweis aber nicht zugrunde gelegt werden; schon gar nicht vermag aus diesen Verweisen erschlossen zu werden, dass diese sich nicht auf die in dieser Aufforderung zur Rechtfertigung angelastete Beitragstäterschaft beziehen. Die obangeführte Beurkundung eines am 28.2.2006 im erstinstanzlichen Verfahren zur Zahl MA36/KS/88/06 mündlich verkündeten Bescheides entspricht daher nach Ansicht des erkennenden Senats nicht den Vorgaben des § 62 Abs 2 AVG, zumal - wie zuvor ausgeführt - aus dieser Beurkundung der im Zuge dieses Strafverfahrens mündlich verkündete Bescheidspruch nicht zweifelsfrei, jedenfalls aber nicht bei Zugrundelegung des Kenntnisstandes eines typischen Normadressaten des Veranstaltungsgesetzes ermittelt zu werden vermag. In solch einem Falle kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht davon gesprochen werden, mit welchem Inhalt dieser am 28.2.2006 im erstinstanzlichen Verfahren zur Zahl MA36/KS/88/06 verkündete mündliche Bescheid erlassen worden ist.

Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass der Berufungswerber über die Tatanlastung nicht im Zweifel sein konnte bzw. war, zumal ja ihm gegenüber das Straferkenntnis mündlich verkündet worden ist und die jeweiligen Aufforderungen zur Rechtfertigung jeweils konkrete Tatanlastungen enthalten (vgl. VwGH v. 19.3.1990, 85/18/0174, 3.10.1985, 85/02/0194), ist auszuführen, wäre im Übrigen nichts gewonnen, zumal erstens aus dieser Beurkundung der mündlichen Bescheidverkündung nicht eindeutig zugeordnet werden kann, welche der in diesen Aufforderungen zur Rechtfertigung getätigten Anlastungen welchem der drei verkündeten Straferkenntnisse zuzuordnen sind. Zudem wurde dem Berufungswerber in der Strafverhandlungsschrift und somit auch im Straferkenntnis zur Last gelegt, eine verbotene Veranstaltung als unmittelbarer Täter durchgeführt zu haben, während ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung angelastet wurde, die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert zu haben, sodass infolge dieser unterschiedlichen Tatanlastungen weder für die Berufungsbehörde noch für einen typischen Normadressaten des Wiener Veranstaltungsgesetzes klar ersichtlich ist, ob dem Berufungswerber durch die gegenständlichen Straferkenntnisse nun die jeweilige Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als unmittelbarer Täter oder als Beitragstäter angelastet worden ist.

Wenn ein Behördenakt, welcher nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, von einer Partei bekämpft wird, so ist diese Berufung wegen Fehlens eines Bescheides, der durch Berufung bekämpft werden könnte, zurückzuweisen (vgl. Walter/Mayer; Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechts 6. Auflage; Rz 447).

Da das verfahrensgegenständliche Schreiben entsprechend der obausgeführten Darlegungen nicht als Bescheid zu qualifizieren war, ist daher gegen dieses Schreiben keine Berufung zulässig. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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