Eine Beurkundung eines mündlich verkündeten Bescheides entspricht dann nicht den Vorgaben des § 62 Abs 2 AVG, wenn aus dieser der mündlich verkündete Bescheidspruch nicht zweifelsfrei, jedenfalls aber nicht bei Zugrundelegung des Kenntnisstandes eines typischen Normadressaten des dem mündlich verkündeten Bescheides zugrunde liegenden Materiengesetzes ermittelt zu werden vermag. In solch einem Falle ist von der Nichterlassung des laut der Beurkundung mündlich erlassenen Bescheides auszugehen.