Rechtssatz: Stützt die Erstinstanz den angefochtenen Entziehungsbescheid auf die Feststellung, dass die Berufungswerberin dem rechtskräftigen Bescheid vom 14.10.2004, mit welchem ihr gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgetragen worden ist, sich binnen vier Wochen ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet hat und steht diese Feststellung jedoch im Widerspruch mit dem Akteninhalt, weil gegen den auf § 57 Abs. 2 AVG gestützten Aufforderungsbescheid von der Berufungswerberin das Rechtsmittel ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23.08.2002, Geschäftszahl 704-4-266-2002-FSE, handelt es sich um einen Mandatsbescheid im Sinn des § 57 Abs 1 AVG. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Zitierung dieser
Norm: im Spruchpunkt 1., aus der Bezugnahme auf den § 57 Abs 1 AVG in der Bescheidbegründung (Seite 4) sowie aus der in den Bescheid aufgenommenen Rechtsmittelbelehrung, worin auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den betreffenden Bescheid mittels Vorstellu... mehr lesen...
Rechtssatz: Sache des beim Oö. Verwaltungssenat behängenden Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob die Abweisung des Devolutionsantrages rechtens war. Mit ihrer materiellen Entscheidung über den Antrag ist die belangte Behörde von dessen formalrechtlicher Zulässigkeit ausgegangen. Ob sie für die Annahme der Zulässigkeit aber auch andere Gesichtspunkte als jenen des schlichten Ablaufs der Entscheidungsfrist geprüft hat, geht aus der
Begründung: des angefochtenen Bescheides nicht hervor... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Außerkrafttreten eines Mandatbescheides nach § 57 Abs 3 AVG liegt mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vor, wenn die Behörde nur mittels Formblatt die Verständigung von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens vornimmt und die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Vorstellung ohne erforderliche Ermittlungen auf den ersten Blick zu sehen war. Auch die Verständigung mittels Formblatt stellte keinen Verfahrensschritt dar, da sie weder der Ermittlung des maßgebliche... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn Dipl-Ing F S das Straferkenntnis vom 29. Oktober 1991, 3 -91, erlassen. Darin wird Herrn Dipl-Ing S angelastet, er habe am 9. Mai 1991 um a) (=1) 17,55 Uhr, b) (=2) 17,40 Uhr, c) (=3) 17,43 Uhr und d) (=4) 17,43 Uhr a) im Ortsgebiet von R, R Hauptstr. b) Ortsgebiet von G, Wstraße, nächst dem Haus Nr Fahrtrichtung S c) Ortsgebiet von G, S Straße, nächst dem Kilometer 1,0, Fahrtrichtung S-R und d) Ortsgebiet von S-R, G Str., vor dem Haus... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn die Behörde das Ermittlungsverfahren nach Einlangen der Vorstellung nicht rechtzeitig einleitet, tritt der Mandatsbescheid erst zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches außer Kraft. Wird eine Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid entzogen, dann erfolgt das Lenken während dieser Frist ohne die erforderliche Lenkerberechtigung. mehr lesen...