Beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23.08.2002, Geschäftszahl 704-4-266-2002-FSE, handelt es sich um einen Mandatsbescheid im Sinn des § 57 Abs 1 AVG. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Zitierung dieser Norm im Spruchpunkt 1., aus der Bezugnahme auf den § 57 Abs 1 AVG in der Bescheidbegründung (Seite 4) sowie aus der in den Bescheid aufgenommenen Rechtsmittelbelehrung, worin auf die Möglichkeit hingewiesen wird, den betreffenden Bescheid mittels Vorstellung zu bekämpfen. Dem Akteninhalt zufolge ist die vom Rechtsfreund des Herrn W.gegen den Mandatsbescheid erhobene Vorstellung am 02.09.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eingelangt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Erstinstanz fristgerecht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat oder aber ? wie vom Berufungswerber behauptet ? wegen Versäumung der in § 57 Abs 3 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde, um die Rechtsfolge des § 57 Abs 3 AVG auszuschließen, fristgerecht Schritte zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhaltes oder zur Gewährung des Parteiengehörs setzen muss. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof die mit einem behördlichen Formblatt vorgenommene Verständigung von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens als nicht ausreichend angesehen, da diese noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt darstelle (vgl VwGH 21.10.1994, Zl 94/11/0202). Auch bei Einholung einer Information über die Befolgung der mit dem Mandatsbescheid getroffenen Anordnung ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich dabei um keinen Schritt zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens handelt (VwGH 29.10.1996, Zl 96/11/0137). Die von der Erstinstanz am 13.09.2002 mittels Stempelaufdruck getroffene bloße Festlegung, dass ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, ohne gleichzeitige Anordnung konkreter weiterer Erhebungen bzw. Verfahrensschritte reicht sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur nicht aus, um das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zu verhindern. Vielmehr wurde das Ermittlungsverfahren erst mit der laut Akteninhalt am 26.09.2002, also mehr als zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung, verfügten Einholung einer Strafregisterauskunft bzw. eines Gendarmerieberichtes eingeleitet. Daraus folgt aber, dass ? wie vom Berufungswerber zutreffend ausgeführt - der Mandatsbescheid zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung (VwGH 19.09.1990, Zl 90/03/0192) außer Kraft getreten ist.