Das Außerkrafttreten eines Mandatbescheides nach § 57 Abs 3 AVG liegt mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vor, wenn die Behörde nur mittels Formblatt die Verständigung von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens vornimmt und die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Vorstellung ohne erforderliche Ermittlungen auf den ersten Blick zu sehen war. Auch die Verständigung mittels Formblatt stellte keinen Verfahrensschritt dar, da sie weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes dient, noch der Partei Gelegenheit gibt, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen.