Sache des beim Oö. Verwaltungssenat behängenden Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob die Abweisung des Devolutionsantrages rechtens war. Mit ihrer materiellen Entscheidung über den Antrag ist die belangte Behörde von dessen formalrechtlicher Zulässigkeit ausgegangen. Ob sie für die Annahme der Zulässigkeit aber auch andere Gesichtspunkte als jenen des schlichten Ablaufs der Entscheidungsfrist geprüft hat, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor. Gemäß § 57 Abs.3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Rechtsmittelantrages ("Vorstellung") das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Ein Devolutionsantrag gegen die Nichtentscheidung über die gegen einen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung ist - neben der Erfüllung weiterer, hier nicht zu untersuchender Voraussetzungen - zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren nicht rechtzeitig iSd § 57 Abs.3 erster Satz AVG eingeleitet wurde. Die stattgefundene Einleitung des Ermittlungsverfahrens muß im Verfahrensakt in einer den Anforderungen des Rechtsschutzes genügenden Qualität - nachprüfbar jedenfalls - dokumentiert sein. Soweit nun aus dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft (in dem von der belangten Behörde vorgelegten Umfang) hervorgeht, erfolgte, wie sogleich zu begründen sein wird, keine rechtzeitige, dh noch innerhalb der Zweiwochenfrist ab Einlangen der Vorstellung - rechtlich wirksam - stattgefundene Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Für die entsprechende behördliche Anordnung käme nach der Aktenlage - aus zeitlicher Sicht - überhaupt nur die als Formularschimmel im Halbformat gestaltete "Verfügung" (ohne Ordnungszahl) in Frage. Abgesehen von der Geschäftszahl des Verfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft enthält diese "Verfügung" keine anderen Hinweise, die den sachlichen Bezug zum Vorstellungswerber und das ihn betreffende Entziehungsverfahren verdeutlichen könnten. Erkennbar aber ist, daß auf diesem Formularschimmel drei verschiedene Organwalter der Bezirkshauptmannschaft handschriftliche Eintragungen vorgenommen haben. Dies ist aus den unterschiedlichen, mit je anderen Schreibwerkzeugen geschriebenen (im übrigen unleserlichen) Namenskürzeln zu schließen. Danach hat ein Bearbeiter mit derselben schwarzen Schrift die Geschäftszahl und als Datum der Verfügung den "6.10.97" eingetragen, ohne aber gleichzeitig einen von mehreren, am Formularschimmel (nach Art einer Multiple-choice-Auswahl) vorgegebenen Ermittlungsschritten anzuordnen. Dann erst hat ein weiterer Bearbeiter mit blauer Schrift, jedoch ohne gleichzeitig ein Datum beizufügen, bestimmte Ermittlungsschritte angekreuzt (nämlich:
"Strafregisterauskunft einholen" und "Verwaltungsstrafakt beischaffen"; der im Hinblick auf die Sache des Mandatsbescheides zunächst naheliegende Ermittlungsschritt "Gerichtsakt einholen" blieb hingegen unangekreuzt). Erst ein - in vermutlicher Reihenfolge - dritter Bearbeiter (andere Paraphe, andere blaue Schrift) hat eingetragen, daß die Strafregisterauskunft "am 28.10.97" eingeholt und kein Verwaltungsstrafakt angelegt (worden) sei.
Ausgehend davon aber, daß innerhalb der in Rede stehenden Zweiwochenfrist eine zwar mit dem Datum "6.10.97" versehene, im übrigen aber gänzlich inhaltsleere "Verfügung" getroffen und zum Akt genommen wurde, stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, daß auf diese Weise das Ermittlungsverfahren nicht mit der dem § 57 Abs.3 erster Satz AVG innewohnenden Wirksamkeit eingeleitet werden konnte. Im Zweifel zugunsten des Vorstellungswerbers würdigt der Oö. Verwaltungssenat die oben geschilderten weiteren handschriftlichen Eintragungen auf dem Formularschimmel als jedenfalls später vorgenommen und liegt das hiefür - als einziges - auffindbare Datum "28.10.97" bereits außerhalb des für die Vornahme des behördlichen Ermittlungsschrittes zur Verfügung gestandenen Zeitraumes (im übrigen stellt die einschlägige Judikatur, soweit - mit einem allerdings älteren Erkenntnis - auffindbar, gleichfalls auf die tatsächliche "Vornahme" des Ermittlungsschrittes ab - vgl. VwGH 16.9.1981, 03/0463/80; die schlichte Verfügung allein, die ohne faktische Durchführung bleibt, genügt nicht). Von dieser Beurteilung abgesehen, hält der Oö. Verwaltungssenat für fragwürdig, ob eine in keiner, wie auch immer geeigneten, Weise näher auf die Sache des Mandatsverfahrens bezogenen Anordnung, nämlich eine "Strafregisterauskunft einzuholen", aus dem Blickwinkel der hier gebotenen materiellen Betrachtungsweise schon als Einleitung eines konkreten Ermittlungsverfahrens hätte gelten können.
Aus allen diesen Gründen ist, weil nach Einlangen der Vorstellung am 3. Oktober 1997 das Ermittlungsverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet wurde, der zit.
Mandatsbescheid von Gesetzes wegen bereits mit Ablauf des 17. Oktober 1997 außer Kraft getreten. Daran konnten die mehrfachen, sämtlich jedoch späteren Auskunftsersuchen der Bezirkshauptmannschaft an die Staatsanwaltschaft Salzburg nichts ändern. Damit erweist sich aber auch der Devolutionsantrag - mangels "Anfechtungsgegenstand" - als somit unzulässig, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war: Aus Anlaß der Berufung wird a) verfügt, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann von Oberösterreich wird als unzulässig zurückgewiesen, dies mit der Feststellung, daß der von der Bezirkshauptmannschaft P erlassene Mandatsbescheid vom 18.9.1997, VerkR, von Gesetzes wegen mit Ablauf des 17.10.1997 außer Kraft getreten ist; b) im übrigen der angefochtene Bescheid hingegen aufgehoben.