RS Vwgh 1994/11/17 94/09/0094

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0160 1

Stammrechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung, der kein vom Gesetz als unverzichtbar vorgeschriebener Hinweis fehlt, sondern nur die Angabe eines (weiteren) Merkmales des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides (hier ist die in erster Instanz eingeschrittene Strafbehörde im Berufungsschriftsatz nicht ausdrücklich genannt), daß ohne weitere Mühe von der belangten Behörde durch bloße Kenntnisnahme der der Berufung angeschlossenen Urkunden ausfindig gemacht hätte werden können, stellt einen dem Verwaltungsstrafverfahren fremden und übertriebenen Formalismus dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Berufung gemäß § 63 Abs 5 AVG - einer Bestimmung, die insoweit mit Wirkung ab 30.6.1995 vom VfGH mit E 24.6.1994, G 20-23/94-6, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist - nicht bei der erstinstanzlichen Behörde, sondern bei der bel Beh (als jener, die über die Berufung zu entscheiden hatte) eingebracht wurde.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090094.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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