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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §51 Abs1;Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Berufung, der kein vom Gesetz als unverzichtbar vorgeschriebener Hinweis fehlt, sondern nur die Angabe eines (weiteren) Merkmales des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides (hier ist die in erster Instanz eingeschrittene Strafbehörde im Berufungsschriftsatz nicht ausdrücklich genannt), daß ohne weitere Mühe von der belangten Behörde durch bloße Kenntnisnahme der der Berufung angeschlossenen Urkunden ausfindig gemacht hätte werden können, stellt einen dem Verwaltungsstrafverfahren fremden und übertriebenen Formalismus dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Berufung gemäß § 63 Abs 5 AVG - einer Bestimmung, die insoweit mit Wirkung ab 30.6.1995 vom VfGH mit E 24.6.1994, G 20-23/94-6, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist - nicht bei der erstinstanzlichen Behörde, sondern bei der bel Beh (als jener, die über die Berufung zu entscheiden hatte) eingebracht wurde.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090160.X01Im RIS seit
20.11.2000