Am 24.3.1995 war Herr W O bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren betreffend F R, Verdacht der Übertretung nach der GewO, vorgeladen. Nach entsprechender Zeugenbelehrung durch den Leiter der Amtshandlung, Herrn P, erklärte W O, er entschlage sich der Zeugenaussage, da er der Meinung sei, daß die Gefahr bestehe, daß er sich damit selbst belaste. Er sei bei der Firma R als unselbständiger Arbeiter angestellt gewesen. Er sei bereit, beim unabhängigen Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie oben bereits erwähnt, hat die Erstbehörde die Mutter des Beschuldigten, welche Anzeigelegerin war, als Zeugin zum Sachverhalt einvernommen. Im gegenständlichen Fall stellt sich das Problem der Verwertung eines (ausschließlichen) Beweismittels (hier: Zeugeneinvernahme), das im erstinstanzlichen Verfahren ohne Beiziehung des Beschuldigten von der Erstbehörde aufgenommen wurde. Artikel 6 MRK schließt zwar die Verlesung derartiger Protokolle nicht grundsätzlich aus, gebietet ab... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie folgendes Straferkenntnis erlassen: Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Vom 31. Dezember 1990 bis zum 14. Jänner 1991 Ort: Bezirkspolizeikommissariat xx xx, xx Fahrzeug: PKW KZ: xx Tatbeschreibung: Sie haben es als Zulassungsbesitzer des PKW KZ: xx bis zum 14. Jänner 1991 unterlassen, der Behörde (Bezirkspolizeikommissariat xx) über schriftliche Aufforderung vom 10. Dezember 1990 binnen zwei... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Entschlagungsrecht bezüglich Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bei einer Lenkerauskunftsanfrage gemäß §103 Abs2 KFG. Persönliche Rechte, wie etwa die Entschlagungsrechte der §§49 Abs1 Z1 AVG, 33 Abs2 VStG und 38 VStG, haben hinter das staatliche Kontrollrecht, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ausgeübt wird, zurückzustellen. Das Argument, das dem Beschuldigten das Entschlagungsrecht zustehen würde, weil ihm die Namhaftmachung etwa naher Angehöriger ni... mehr lesen...