Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz den Antrag von Frau Christine S. vom 10. Dezember 2012 auf Zustellung des Bescheides vom 23. Mai 1995, Zl. MBA 12 - BA 8431/93, betreffend die Betriebsanlage der ?M.? Ges.m.b.H. in Wien, H.-gasse, mangels Parteistellung gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 50/1974, wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Verfahren zur Zl. MBA 12 - BA 8431/93 die Anberaumung der Augen... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch ein Abspruch über die Genehmigung der Änderung einer solchen Anlage setzen ein Ansuchen voraus. Es handelt sich bei der Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO zu Grunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß Abs. 3 leg.cit. eingeräumte Berechtigung zur Erhebun... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Lienz der B. Bistro Betriebs GmbH gemäß § 81 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 Abs 2 ASchG die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für eine Änderung des genehmigten Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Buffet im M. Lebensmittelmarkt auf Gst 87/2, KG Lienz, in der Weise, dass der Gastgewerbebetrieb auch an Sonn und Feiertagen zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr offen gehalten werden kann. Werktags richten sich die Öffnungszeit... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See der E. GmbH, W, K Nr. 24, die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Cafeteria und eines Restaurants außer der Aufstellung und dem Betrieb einer offenen Feuerstelle am Standort GP 15/217, KG H, W, nach Maßgabe näher angeführter Plan- und Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von insgesamt 60 Auflagen erteilt. Als Rechtsgrundlage führt die Bezirkshauptmannschaft Zell ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären Genehmigungsverfahren gemäß § 356 GewO 1994 Parteistellung, die durch Erhebung von rechtzeitigen Einwendungen im Sinne des § 42 AVG beibehalten wird. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 haben Nachbarn ausdrücklich keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G 98/01, und 3.3.2001, G 87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegu... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine persönliche Verständigung des Berufungswerbers in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn es dem Berufungswerber an der Anrainereigenschaft mangelt. Der Hinweis, der Berufungswerber hat von dem an der Gemeindetafel kundgemachten Verhandlungstermin keine Kenntnis erlangen können, weil er sich zum Verhandlungszeitpunkt geschäftlich im Ausland aufgehalten hat, reicht in Ermangelung der erforderlichen Konkretisierung über die Dauer seiner A... mehr lesen...