RS UVS Wien 2013/07/16 ANL/8/1162/2013

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Veröffentlicht am 16.07.2013
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Rechtssatz

Der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch ein Abspruch über die Genehmigung der Änderung einer solchen Anlage setzen ein Ansuchen voraus. Es handelt sich bei der Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO zu Grunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß Abs. 3 leg.cit. eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen nach der Judikatur der Höchstgerichte einen verbalen Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lässt (vgl. dazu VwGH vom 27. November 1990, Zl.:

90/04/0185, ebenso VwGH vom 29. Mai 1990, Zl.: 89/04/0222, ebenso VwGH vom 6. Dezember 1990, Zl.: 90/04/0183, ebenso VwGH vom 23. November 1993, Zl.: 91/04/0313, VwGH vom 15. September 1992, Zl.: 92/04/0025).

Die in § 353 Z 1 lit. a GewO genannte Betriebsbeschreibung ist insofern von zentraler Bedeutung, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehenden und auf Nachbarliegenschaften einwirkenden Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Emissionen von Bedeutung sind (vgl. VwGH vom 28. August 1997, Zl.: 97/04/0073, ebenso VwGH vom 25. November 1997, Zl.: 95/04/0125).

Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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