Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG aufgetragen, dem Bund entstandene Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt € 101,40 zu ersetzen. Das BFA traf soweit wesentlich folgende Feststellungen: „Dem Bund entstanden bzw. entstehen durch die gegen Sie gesetzten Maßnahmen Kosten in der Höhe von 101,40 €. Die Dolmetschleistung wurde für die Einvernah... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Vorverfahren: Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in Österreich am 08.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Vorverfahren: Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in Österreich am 08.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin XXXX ist eine nichtamtliche Dolmetscherin und erbrachte am 13.02.2018 bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung. Am 22.03.2018 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) machte die Beschwerdeführerin für diese Übersetzungsleistung eine Gebühr in Höhe von € 92,60 geltend. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.04.2018 entschied die belangte Behörde, dass der Anspruch aus Gebührenersatz für... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein nichtamtlicher Dolmetscher, erbrachte am 13.03.2018 zwischen 09:00 bis 12:00 Uhr bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung. 2. Am 28.03.2018, 08:49 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer die Gebührennote vom 13.03.2018 und eine weitere, nicht verfahrensgegenständliche Gebührennote. Diese Gebührennote war nicht unterfertigt. 3. Mit E-Mail vom 28.03.2018, 09:47 Uhr, teilte die belangte Behörde dem Bes... mehr lesen...