Entscheidungsdatum
30.11.2020Norm
AVG §39aSpruch
W196 2006834-5/2E
W196 2006838-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. ungeklärt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2020 zu den Zlen. 1.) 1000103004-14011401, 2.) 1000103102-14011975, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in Österreich am 08.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 und 55 AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden die angefochtenen Bescheide mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 18.06.2014 behoben und die Angelegenheiten gemäß gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
In der Folge wurden die Beschwerdeführer am 26.04.2018 und am 22.05.2018 erneut einvernommen und eine Sprachanalyse der Beschwerdeführer angeordnet.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gem. § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1,3,4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA hielt zum Vorbringen der Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheiden fest, dass sich daraus nicht ableiten ließe, dass diese in ihrem Herkunftsstaat Armenien jemals behördliche Verfolgung oder asylrelevante Probleme zu gewärtigen gehabt hätten.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, und wurden die angefochtenen Bescheide mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2018 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neue Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall das Verfahren sowie die Verfahren der Familienangehörigen als Familienverfahren zu führen gewesen wären, ein Bescheid jedoch lediglich gegenüber einer Person erlassen worden sei. Um dem Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit gerecht zu werden, sei daher die Entscheidung zu beheben gewesen.
Mit Bescheiden vom 09.11.2018 wurde die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Folglich wurden in Erledigung der Beschwerde die angefochtenen Bescheide mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2019 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Behörde im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit auseinanderzusetzen habe und sollte diese nicht feststellbar sein, werde das BFA gem. § 8 Abs. 6 AsylG vorzugehen habe. Zudem müsse sich das BFA mit den Fluchtgründen im Rahmen einer detaillierten Einvernahme und einer Glaubwürdigkeitsprüfung auseinandersetzen.
Mit Bescheiden vom 12.10.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 08.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Erkenntnis vom 06.05.2020 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III. wurde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und den Beschwerdeführern jeweils gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gegenständliches Verfahren:
1. Bescheide vom 07.09.2020 betreffend die Gebühren jeweils iHV EUR 49,30:
Mit Bescheiden vom 16.05.2018 bestimmte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Tätigkeit als Dolmetscher Gebühren im Fall der Beschwerdeführer jeweils iHv EUR 49,30 (im Folgenden: Gebührenbestimmungsbescheid). Diese Bescheide wurden dem Dolmetscher zugestellt und erwuchsen am 16.05.2018 in Rechtskraft.
Mit Mandatsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2020 wurde gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet, dass die Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt jeweils EUR 49,30 zu ersetzen haben.
Gegen diese Mandatsbescheide (zugestellt am 22.07.2020) erhoben die Beschwerdeführer BF fristgerecht am 27.07.2020 Vorstellung.
Im Folgenden wurde den Beschwerdeführern seitens des BFA schriftlich Parteiengehör gewährt. In den Stellungnahmen vom 17.08.2020 wurde auf die Dolmetschkosten für die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl iHv jeweils EUR 49,30 hingewiesen, die jedoch nicht erforderlich gewesen wären, da der Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits das Sprachzertifikat B2 und die Zweitbeschwerdeführerin das Sprachzertifikat A2 abgelegt hätten.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2020 wurde gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG angeordnet, dass die Beschwerdeführer dem Bund die entstandenen Dolmetschkosten iHv EUR 49,30 zu ersetzen haben.
2. Bescheide vom 07.09.2020 betreffend die Gebühren iHv EUR 369,00 im Fall des Erstbeschwerdeführers und iHv EUR 376,90 im Fall der Zweitbeschwerdeführerin:
Mit Bescheiden vom 02.05.2019 bestimmte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Tätigkeit als Dolmetscher Gebühren im Fall des Erstbeschwerdeführers iHv EUR 369,00 und im Fall der Zweitbeschwerdeführerin iHv EUR 376,90 (im Folgenden: Gebührenbestimmungsbescheid). Diese Bescheide wurden dem Dolmetscher zugestellt und erwuchsen am 02.05.2019 in Rechtskraft.
Mit Mandatsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2020 wurde gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet, dass die Beschwerdeführer dem Bund die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 369,00 im Fall des Erstbeschwerdeführers und iHv EUR 376,90 im Fall der Zweitbeschwerdeführerin zu ersetzen haben.
Gegen diese Mandatsbescheide (zugestellt am 22.07.2020) erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 27.07.2020 Vorstellung, die damit begründet wurde, dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich und von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt worden sei.
Im Folgenden wurde den Beschwerdeführern seitens des BFA schriftliche Parteiengehöre betreffend alle vier Bescheide gewährt.
In den Stellungnahmen vom 17.08.2020 wurde jeweils darauf verwiesen, dass die entstandenen Dolmetschkosten für die Rückkehrentscheidungen nicht vorzubereiten gewesen wären, sondern wäre richtigerweise festzustellen gewesen, dass deren Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig seien, wie es letztlich seitens des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesprochen worden sei. Zudem wären dem Rechtsvertreter die Kostennoten des Dolmetschers vor Bestimmung der Dolmetschkosten nicht zur Verfügung gestellt worden, sodass zu den begehrten Kosten auch keine Stellungnahme abgegeben werden habe können.
Mit Bescheiden des BFA vom 07.09.2020 wurde gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG angeordnet, dass die Beschwerdeführer dem Bund die entstandenen Dolmetschkosten von insgesamt EUR 369,00 im Fall des Erstbeschwerdeführers und iHv EUR 376,90 im Fall der Zweitbeschwerdeführerin zu ersetzen haben.
Beschwerde gegen alle vier Bescheide jeweils vom 07.09.2020:
Gegen diese (vier) Bescheide jeweils vom 07.09.2020 erhoben die Beschwerdeführer mit gleichlautenden Schriftsatz fristgerecht Beschwerden an das BVwG. Dabei wurde vorgebracht, dass die Bescheide jeweils dem gesamten Umfang nach angefochten würden und wurde im Wesentlichen das bereits in den Stellungnahmen vom 17.08.2020 erstatte Vorbringen wiederholt.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 29.10.2020 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Dolmetscher machte am 26.04.2018 und am 23.04.2019 Gebühren geltend.
Die geltend gemachten Gebühren wurden dem Dolmetscher ausgezahlt.
Das BFA erließ Gebührenbestimmungsbescheide am 16.05.2018 und am 02.05.20195, die dem Dolmetscher zugestellt wurden und in Rechtskraft erwuchsen.
2. Beweiswürdigung:
Diese im Verfahrensakt zu jenen Verfahren, in denen die Kosten anfielen einliegende (unterschriebene) Bescheide über die Bestimmung von Dolmetschergebühren liegen in den Verfahrensakten auf. Daraus ergibt sich auch die Auszahlung an den Dolmetscher.
Die Feststellung, dass der Dolmetscher Gebühren geltend machte, ergibt sich – mangels Einliegens einer Gebührennote im Akt – daraus, dass das BFA dies im angefochtenen Bescheid so festhielt – der Dolmetscher machte am 04.05.2018 und am 26.04.2019 Kostennoten geltend - und sich aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges ergibt. Da Gebühren nach § 38 GebAG auch mündlich geltend gemacht werden können, bedarf es nicht zwingend einer schriftlichen Geltendmachung.
Die fristgerechte Geltendmachung der Gebühren wurde auch in den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbescheiden festgehalten und wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Erstattung der Dolmetscherkosten
§ 53 BFA-VG lautet:
Kostenersatz
„§ 53. (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
[…]
(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.“
Gem. § 3 Ab. 2 Z 6 BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gem. § 53 leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig.
Die §§ 53a und 53b AVG lauten:
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
„§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. (3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)“
Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
„§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
Die §§ 74 - 76 AVG lauten:
Kosten der Beteiligten
„§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
Kosten der Behörden
„§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
§ 39a AVG lautet:
Dolmetscher und Übersetzer
„§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.“
Gemäß §§ 53b iVm § 53a AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen einer Behörde erst dann erwachsen, wenn sie gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid bestimmt sowie ausgezahlt wurden (VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).
Gemäß § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.
Die Vorgängerbestimmung des § 53 BFA-VG stellt § 113 FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können die zu dieser Bestimmungen durch deren Auslegung und hierzu ergangene Judikatur entwickelten Grundsätze auch hier angewandt werden. Die Regelung des § 113 FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd § 76 Abs 2 AVG. § 53 BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG als so weit als lex specialis zum § 76 AVG dahingehend zu begreifen, dass es eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 Abs 1 2. Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs 1 1. Satz AVG oder einem Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG regelt.
Wie bereits erwähnt, sind gemäß der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).
Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1).
§ 113 Abs 1 FrPolG 2005 normiert - inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs 1 FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).
Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11. 5. 1990, 89/18/0163; 2. 9. 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19. 2. 2003, 99/08/0146; 19. 3. 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22. 10. 2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).
Im Verfahren nach § 76 AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom 18. März 2004, 2002/03/0225, und E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0076).
Einzelfallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Bei der beschriebenen Einvernahme und der angeordneten Sprachenanalyse der belangten Behörde handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen und somit um solche, welche von § 53 Abs. 1 BFA-VG erfasst sind.
Um von Dolmetscherkosten im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können, bedarf es im Lichte der oa. Ausführungen zumindest zweier Schritte kumulativ:
1.) Bescheidmäßige, rechtskräftige Feststellung der Kosten gem. § 53b iVm § 53a Abs. 2 AVG Satz 1 nach fristgerechter (vgl. § 38 Abs. 1 GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und
2.) die Bezahlung der Gebühr durch die belangte Behörde bzw. dem Bund an den Dolmetscher.
Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der §§ 74 und 75 iVm §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG) den Beschwerdeführern vorgeschrieben werden.
Im gegenständlichen Fall wurden die Dolmetscherkosten nach unbestrittener rechtzeitiger Geltendmachung der Kosten durch den Dolmetscher mit Bescheiden des BFA bestimmt, diese Bescheide wurden dem Dolmetscher zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft. Das BFA zahlte die Beträge auch bereits an den Dolmetscher aus, wobei das BFA nicht daran gehindert war, die Gebühr schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung auszuzahlen (vgl. nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl.), sodass die Auszahlung vor Erlass der Bescheide gegenüber dem Dolmetscher nicht schadet. Infolgedessen sind die Dolmetscherkosten als Barauslage dem BFA erwachsen.
Die Beschwerde bestreitet die Notwendigkeit der Einvernahme der Sprachenanalyse an sich und sowie auch die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers.
Dem BFA ist aber nicht entgegenzutreten, wenn es eine Einvernahme und eine Sprachenanalyse der Beschwerdeführer als notwendig erachtete, zumal aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen dessen die Bescheide an die Behörde zurückverwiesen wurden, geradezu hervorgeht, dass eine Einvernahme und Ermittlung der Staatsangehörigkeit notwendig sei (vgl. Beschlüsse vom 18.06.2014 zu den Zlen.: L 512 2006834-1/5E und L512 2006838-1/5E). Demnach hat die Behörde die notwendigen Ermittlungsschritte gesetzt.
Dass das das Bundesverwaltungsgericht letztlich mit Erkenntnis vom 06.05.2020 feststellte, dass die Rückkehr der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei, steht den notwendigen Ermittlungen der Behörde im Jahr 2018 (Einvernahme am 26.04.2018 und Sprachenanalyse vom 22.05.2018) nicht entgegen, da die Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits in der Aufenthaltsdauer gründet – die im Jahr 2018 noch nicht bestanden hat - zudem fallen die Anordnungen der Behörde infolge der Einvernahme in das 7. Und 8. Hauptstück des FPG. Außerdem hatte die Behörde erneute Ermittlungen betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer zu tätigen, weil dies hinsichtlich einer Abschiebung nach dem 7. Hauptstück des FPG ein maßgeblicher, zu prüfender Umstand ist.
Ebensowenig war es gerechtfertigt, dass das BFA davon ausging, dass keine Gewissheit besteht, dass die Beschwerdeführer alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten können, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind. Auch wenn sich die Beschwerdeführer im normalen Leben hinreichend verständigen können, reicht das nicht zur Annahme, sie seien auch in der Lage, ihnen gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen zu begreifen. Ein einseitiger „Verzicht“ der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines Dolmetschers ist schon insofern nicht zu erwägen, als die Behörde die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers (insb. zur Vermeidung von Verfahrensmängeln) zu beurteilen hat, sodass auch unter diesem Aspekt aus der Beschwerde nichts gewonnen werden kann.
Die Beschwerde hat darüber hinaus nicht geltend gemacht, dass die bescheidmäßig festgesetzten Gebühren des Dolmetschers überhöht wären, ihm also nicht bzw. nicht in voller Höhe zustünden.
Da die Dolmetscherkosten im gegenständlichen Fall im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG angefallen sind, und der Behörde erwachsen sind, also diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheiden bestimmt, sowie ausgezahlt wurden, war die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde ermittelt wurde und die Beschwerde diesen nicht substantiiert bestreitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Barauslagen Dolmetschgebühren Kostentragung Mandatsbescheid Rechtsanschauung des VwGH VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W196.2006838.5.00Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021