TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 I413 2200254-1

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AVG §39a
AVG §52 Abs2
AVG §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2200254-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck vom 05.06.2018 (keine GZ) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nichtamtlicher Dolmetscher, erbrachte am 13.03.2018 zwischen 09:00 bis 12:00 Uhr bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung.

2. Am 28.03.2018, 08:49 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer die Gebührennote vom 13.03.2018 und eine weitere, nicht verfahrensgegenständliche Gebührennote. Diese Gebührennote war nicht unterfertigt.

3. Mit E-Mail vom 28.03.2018, 09:47 Uhr, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Unterschrift auf den Gebührennoten fehle und ersuchte um Korrektur und Retournierung dieser Gebührennoten.

4. Die um die Unterschrift korrigierte Gebührennote langte am 03.04.2018 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) im Postweg ein.

5. Mit Schreiben vom 09.04.2018 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er seine Gebühr verspätet geltend gemacht habe und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu Stellung zu nehmen.

6. Mit Schreiben vom 09.40.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Gebührennote Nr 119 fristgerecht am 27.03.2018 per E-Mail an das BFA-Ast-Innsbruck-Einlaufstelle@bmi.gv.at versandt habe. Aufgrund von Verbindungsproblemen des Internets sei aber leider das Mail erst am 28.03.2018 gleich in der Früh, nachdem das Internet wieder funktioniert habe, automatisch weiterversandt worden. Leider habe er aber am 27.03.2018 das Internetproblem nicht bemerkt, da er an diesem Tag keine weiteren E-Mails versandt habe. Es seien unvorhersehbare technische Probleme eingetreten.

7. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.06.2018 entschied die belangte Behörde, dass der "Anspruch aus Gebührenersatz für 13.03.2018 gemäß § 53 iVm § 38 Abs 1 GebAG 1975 idgF erloschen" sei und wies die vorgelegte Gebührennote vom 13.03.2018 in der Höhe von € 968,10 gemäß "§ 53a und 53b AVG 1991 iVm §§ 53 Abs 2 und 54 GebAG idgF" als unzulässig zurück.

8. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 08.06.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der Begründung, dass aufgrund eines technischen Problems die Honorarnote nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt sei. Es habe aber seine Honorarnote am Abend des 27.03.2018, somit innerhalb der Frist des § 38 GebAG, abgeschickt. Es liege ein bloßes Versehen aufgrund eines Hindernisses vor und werde auch nicht einmal von der belangten Behörde bezweifelt, dass die Gebührennote aufgrund dieses Verbindungsproblems verspätet eingelangt sei. Zudem hätte die belangte Behörde auf seinen konkludent gestellten Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben müssen. Er beantragte, den Bescheid zu beheben und seine gebührenrechtlichen Ansprüche mit EUR 968,10 festzulegen.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.07.2018, die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, wonach die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im Falle des § 38 Abs 1 GebAG nicht gegeben sei, weil es sich bei dieser Frist um eine materiellrechtliche Frist handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als maßgeblichen Sachverhalt festgestellt.

Ergänzend werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer erbrachte als nichtamtlicher Dolmetscher für die belangte Behörde am 13.03.2018 Übersetzungsleistungen.

1.2. Der Beschwerdeführer machte am 28.03.2018 Gebühren für seine Tätigkeit als Dolmetscher bei der belangten Behörde am 13.03.2018 mit Gebührennote Nr. 119/2018 über einen Betrag in Höhe von EUR 968,10 (inkl 20 % USt) geltend. Diese Gebührennote wurde mit E-Mail vom Mittwoch, 28.03.2018, 08:49, von XXXX an die E-Mail-Adresse "*BFA Ast Innsbruck Einlaufstelle" übermitteltet.

1.3. Die Amtsstunden der belangten Behörde sind an Werktagen von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Parteienverkehr: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen Feiertage, 24. Dezember, 31. Dezember und Karfreitag).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

Die Amtsstunden der belangen Behörde sind auf der Internetseite https://www.bfa.gv.at/bundesamt/standorte/tirol/ publiziert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 39a AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. Diese Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 bis 4 AVG ermächtigt die Behörde, ausnahmsweise auch andere als die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden (Amts-)Dolmetscher heranzuziehen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, 2017, § 39a AVG Anm 2). Im vorliegenden Fall zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer als nichtamtlichen Dolmetscher iSd § 39a iVm § 52 Abs 2 AVG dem Verfahren bei.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl Nr 136/1975, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr des nichtamtlichen Dolmetschers gemäß § 53b AVG sinngemäß nach §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG festzusetzen.

Für den gegenständlichen Fall ist § 53 Abs 1 GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnnen und Dolmetscher ua § 38 GebAG (§ 53 Abs 1 GebAG), wobei sein Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (§ 53 Abs 1 Z 2 GebAG).

§ 38 Abs 1 GebAG lautet: "§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."

In sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs 1 GebAG) des § 38 Abs 1 GebAG bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Tätigkeit am 20.11.2017 binnen 14 Tagen bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit am 13.03.2018 endete sohin 14 Tage ab dem 13.03.2018, sohin am 27.03.2018.

Der Beschwerdeführer machte seine Gebühr am 28.03.2018 gegenüber der belangten Behörde mit E-Mail geltend. Damit war der Beschwerdeführer verspätet und ging seines geltend gemachten Gebührenanspruches verlustig.

Hieran würde auch nichts ändern, wenn man im Sinne des Beschwerdevorbringens davon ausginge, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frist des § 38 Abs 1 GebAG der Zeitpunkt des versuchten Absendens am 27.03.2018 abends wäre.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Geltendmachung eines Gebührenanspruches - im Hinblick auf die durch § 38 Abs 1 GebAG vorgegebene Frist - um ein an eine Frist gebundenes "Anbringen" handelt, welches somit im Sinne des § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist (dazu VwSlg 17945 A/2010), wobei nach § 13 Abs 2 AVG schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form, mit E-Mail jedoch nur soweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind, möglich sind. Solche besondere Übermittlungsformen sind im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen, weshalb die Einbringung des Anbringens per E-Mail im vorliegenden Fall zulässig war.

Freilich muss auch ein per E-Mail eingebrachtes fristgebundenes Anbringen, wie etwa die Geltendmachung von Dolmetschergebühren, fristgerecht erfolgen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Dem Beschwerdevorbringen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der - gescheiterte - Absendeversuch am Abend, also nach Ende der Amtsstunden der belangten Behörde erfolgte. Anbringen gelten, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl bspw VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102, VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2, 2014, Rz 36/1). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof eine außerhalb der (kundgemachten) Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als nicht mehr fristgerecht eingebracht gewertet (vgl VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071; 19.11.2015, Ra 2015/11/0094, mwH). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall für die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Gebührennote.

Ungeachtet dieser Problematik ist zudem auszuführen, dass die Absendung der Gebührennote auf Risiko des Beschwerdeführers erfolgte und daher auch allfällige Datenüberarbeitungsprobleme zu Lasten des Absenders, des Beschwerdeführers, gehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern), gehen zu Lasten des Einschreiters (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096; 24.04.2007, 2005/17/0270). Die im vorliegenden Fall behaupteten Datenübertragungsprobleme gehen daher zu Lasten des Beschwerdeführers, sodass das Anbringen nicht fristgerecht erfolgt ist.

Wenn nunmehr vorgebracht wird, die belangte Behörde auf den konkludent gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingehen müssen, so ist darauf zu verweisen, dass die Frist des § 38 Abs 1 GebAG als materiellrechtliche Frist ausgestaltet ist und daher einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist (Attlmayr/Walzel von Wiesentreu [Hrsg], Sachverständigenrecht für das Verwaltungsverfahren2, 2015, Rz 10.060 mwH). Wesen der materiellrechtlichen Frist ist es, dass mit deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem Anspruch zugrundeliegenden Rechtes selbst geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf dieser Anspruch erlischt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, § 71 Rz 13). Gegen die Versäumung solcher materiellrechtlicher Fristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zulässig (VwGH 13.06.1989, 89/11/0032, 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; Hengstschläger/Leeb, aaO, mwN).

Die Frist des § 38 Abs 1 GebAG ist als materiellrechtliche Präklusionsfrist ausgestaltet. Zu Gebührenansprüchen nichtamtlicher Sachverständiger hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt ausgesprochen, dass ihr Gebührenanspruch, sollten sie diesen nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht haben, erloschen sind (vgl VwSlg 16313 A/2004, VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Sie sind selbst dann erloschen, wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden und eine Vorschreibung dieser Gebühren gemäß § 76 AVG gegenüber einer Partei nicht zulässig ist (so die stRsp zu Gebührenansprüchen nichtamtlicher Sachverständiger, VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370; 08.06.2005, 2002/03/0076; 18.03.2004, 2002/03/0165; 04.04.2003, 2002/06/0190).

Nichts Anderes gilt für den Gebührenanspruch nichtamtlicher Dolmetscher nach § 53b AVG iVm §§ 53 Abs 1, 38 Abs 2 GebAG. Daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ob ein solcher tatsächlich gestellt wurde oder nicht, kann im gegebenen Fall mangels grundsätzlicher Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist des § 38 Abs 1 GebAG dahingestellt bleiben - nicht durchzudringen. Der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers ist aufgrund des Ablaufs der Frist erloschen.

Hinzuweisen ist, dass selbst bei Annahme der Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diesen Antrag nicht stattzugeben wäre, da dem Beschwerdeführer nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist anzulasten wäre. Im Fall der Übersendung einer Eingabe per E-Mail ist kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 AVG anzunehmen, wenn die Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung des E-Mails nicht durch Kontrolle in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung erfolgt ist (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222; VwSlg 16834 A/2006; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0257, 0258).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des unstrittig feststehenden maßgeblichen Sachverhalts verzichtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen (vgl 18.03.2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004, 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Er hat zur Frist des § 38 Abs 1 GebAG auch ausgesprochen, dass selbst dann der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen erloschen ist, wenn er seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist diese Rechtslage und Judikatur auch auf nichtamtliche Dolmetscher anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf die vorzitierte Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es wurden keine anderen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und liegen auch gegenständlich nicht vor.

Schlagworte

Amtsstunden, Antragsfristen, Dolmetscher, Dolmetschgebühren, E -
Mail - Absendung, elektronischer Rechtsverkehr, Gebührenanspruch -
Frist, materiell - rechtliche Ausschlussfrist, Verschulden,
verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2200254.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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