Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AVG §39aSpruch
I417 2193372-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin XXXX ist eine nichtamtliche Dolmetscherin und erbrachte am 13.02.2018 bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung.
Am 22.03.2018 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) machte die Beschwerdeführerin für diese Übersetzungsleistung eine Gebühr in Höhe von € 92,60 geltend.
Mit angefochtenem Bescheid vom 16.04.2018 entschied die belangte Behörde, dass der Anspruch aus Gebührenersatz für Dolmetschleistung gemäß § 53 iVm § 38 Abs 1 GebAG 1975 idgF erloschen ist. Weiters wurde die vorgelegte Gebührennote vom 13.02.2018 in der Höhe von €
92,60, eingelangt am 22.03.2018, gemäß § 53a und 53b AVG 1991 iVm §§ 53 Abs 2 und 54 GebAG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.04.2018 erhobene Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin der Meinung war, dass die Gebührennoten (wie im Jahr 2017) vom Amt ausgefüllt würden und sie nach einem Telefonat am 20.03.2018 der Meinung war, dass sich die Frist für die Legung der Gebührennote nach Erhalt des Formblattes von der Behörde dementsprechend verlängern müsse.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2018 die Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
Die Beschwerdeführerin erbrachte als nichtamtliche Dolmetscherin für die belangte Behörde am 13.02.2018 eine Übersetzungsleistung.
Am 20.03.2018 telefonierte die Beschwerdeführerin mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, welche ihr im Anschluss an das Telefonat ein Formular für die Gebührennote via E-Mail übermittelte.
Die Beschwerdeführerin machte am 22.03.2018 die Gebühren für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin bei der belangten Behörde vom 13.02.2018 mit Gebührennote Nr. 1/18 geltend.
Die Beschwerdeführerin erbrachte in der Vergangenheit mehrfach Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde und auch vor Gerichten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und stehen unstrittig fest.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde und auch für Gerichte geleistet hat, ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und zum anderen aus Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 39a AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. Diese Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 bis 4 AVG ermächtigt die Behörde, ausnahmsweise auch andere als die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden (Amts) Dolmetscher heranzuziehen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, 2017, § 39a AVG Anm 2). Im vorliegenden Fall zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als nichtamtliche Dolmetscherin iSd § 39a iVm § 52 Abs 2 AVG dem Verfahren bei.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl Nr 136/1975, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin gemäß § 53b AVG sinngemäß nach §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG festzusetzen.
Für den gegenständlichen Fall ist § 53 Abs 1 GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnen und Dolmetscher ua § 38 GebAG (§ 53 Abs 1 GebAG), wobei sein Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (§ 53 Abs 1 Z 2 GebAG).
§ 38 Abs 1 GebAG lautet: "Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."
In sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs 1 GebAG) des § 38 Abs 1 GebAG bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Tätigkeit am 13.02.2018 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, ihren Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin am 13.02.2018 endete sohin 14 Tage nach dem 07.12.2017, sohin am 27.022018.
Die Beschwerdeführerin machte ihre Gebühr am 22.03.2018 gegenüber der belangten Behörde geltend. Damit war die Beschwerdeführerin verspätet und ging ihres geltend gemachten Gebührenanspruches verlustig.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte nicht gewusst, dass sie selbst dafür Sorge zu tragen gehabt hat, rechtzeitig ihre Gebührennote einzubringen, schenkt der erkennende Richter keinen Glauben, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Übersetzungsleistungen für die belangte Behörde und für Gerichte erbracht hatte und ihr schon aus diesem Grund die 14-tägige Frist für das Einreichen der Gebührennote bekannt sein musste. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen haben sich seit dem letzten Jahr
-
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
-
nicht geändert.
Somit zeigt die Beschwerdeführerin keine Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung sprechen würden. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des unstrittig feststehenden maßgeblichen Sachverhalts verzichtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen ist (vgl 18.03.2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004, 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Er hat zur Frist des § 38 Abs 1 GebAG auch ausgesprochen, dass selbst dann der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen erloschen ist, wenn er seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist diese Rechtslage und Judikatur auch auf nichtamtliche Dolmetscher anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf die vorzitierte Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es wurden keine anderen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und liegen auch gegenständlich nicht vor.
Schlagworte
Dolmetschgebühren, Fristablauf, Fristüberschreitung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2193372.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019