Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Mutwillensstrafe in Höhe von ? 200,-- verhängt, da er mit seinem Antrag von 11.2.2002 die Tätigkeit der BH Deutschlandsberg als Wasserrechtsbehörde in Anspruch genommen habe, obwohl ihm keinerlei Parteistellung zugekommen sei, sodass diesem Antrag von vorneherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der Dr. D vorbrachte, dass auch Beteiligte berechtigt s... mehr lesen...
Rechtssatz: Der 6. Abschnitt des AVG über Ordnungs- und Mutwillensstrafen enthält keine besondere Regelung über die Behördenzuständigkeit. Daher ist für die Verhängung einer derartigen Strafe diejenige Behörde zuständig, bei der die Ordnungswidrigkeit gesetzt oder deren Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen worden ist. Wird daher eine Eingabe ausdrücklich an den Landeshauptmann als wasserrechtliche Oberbehörde gerichtet, ist zur Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG auch dann ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 5. Februar 1999, ***-**-***/1, wurde über den Berufungswerber Dr W*** W***** K*** gemäß § 35 AVG ?wegen des als Berufung bezeichneten Antrages vom 19. Oktober 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17. August 1995, Zl **-*-*****/2, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von S 500,--? verhängt. Begründend ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 17. August 1995, Zl. **-*-*****/2, festge... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Verhängung einer Mutwillensstrafe ist die offenbare Mutwilligkeit. Die Aussichtslosigkeit (hier: einer Berufung gegen einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid) muss für jedermann ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Der Umstand, dass der Berufungswerber von Berufs wegen bzw als emeritierter Rechtsanwalt grundsätzlich in der Lage hätte sein müssen, die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels zu erkennen, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSen-100595 v. 9.6.1993. Rechtssatz: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages wegen entschiedener Sache, wenn sich dieser auf dieselben
Gründe: stützt, die bereits in einem früheren Wiederaufnahmeantrag geltendgemacht wurden. Androhung einer Mutwillensstrafe. mehr lesen...