TE UVS Steiermark 2002/06/25 40.1-1/2002

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Dr. H D gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7.3.2002, GZ.: 3.0-23/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Mutwillensstrafe in Höhe von ? 200,-- verhängt, da er mit seinem Antrag von 11.2.2002 die Tätigkeit der BH Deutschlandsberg als Wasserrechtsbehörde in Anspruch genommen habe, obwohl ihm keinerlei Parteistellung zugekommen sei, sodass diesem Antrag von vorneherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der Dr. D vorbrachte, dass auch Beteiligte berechtigt seien, Anträge zu stellen. Außerdem habe die Behörde nicht geprüft, ob er nicht als Bevollmächtiger einer Partei eingeschritten sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hierzu

Nachfolgendes fest:

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 11.2.2002 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 13A, zu Handen dessen Leiters, Hofrat Dr. M R, teilte der nunmehrige Berufungswerber mit, dass in einem Verfahren der Familie T von der Wasserrechtsbehörde 1. Instanz, der BH Deutschlandsberg, unerfüllbare Forderungen gestellt worden seien. Aus diesem Grunde beantrage er, dass 1. diese Unterlagen durch die Wasserrechtsbehörde 1. Instanz selbst beschafft  und 2. den Konsenswerbern vor einer mündlichen Verhandlung diese Unterlagen zur Verfügung gestellt würden.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die mutwillig ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis ? 726,-- verhängen.

Der 6. Abschnitt des AVG, der Ordnungs- und Mutwillensstrafen behandelt, kennt keine besondere Behördenzuständigkeit. Dies bedeutet, dass für die Verhängung einer derartigen Strafe diejenige Behörde zuständig ist, bei der die Ordnungswidrigkeit gesetzt oder deren Tätigkeit  mutwillig in Anspruch genommen worden ist.

Wie oben angeführt hat der Berufungswerber seine Eingabe vom 11.2.2002 an den Leiter der Fachabteilung 13A beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und somit an den Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde gerichtet. Diese Eingabe enthält einerseits eine Beschwerde über die Vorgangsweise einer Unterbehörde und daraus folgend zwei Anträge, welche aus dem Zusammenhang gesehen nur so zu verstehen sind, dass die angerufene Oberbehörde die Wasserrechtsbehörde 1. Instanz anweisen möge, bestimmte Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Als Behörde im Sinne des § 35 AVG kommt daher im gegenständlichen Fall nur der Landeshauptmann in Frage, sodass es auch nur in seiner Kompetenz lag, ein etwaiges Verfahren wegen mutwilliger Befassung der Behörde durchzuführen. Daran ändert auch nichts die, da auf § 6 AVG gestützte rechtlich verfehlte Verfügung vom 21.2.2002. Sowohl aus der persönlichen Adressierung an den Leiter der Wasserrechtsbehörde, als auch aus den Formulierungen in der Eingabe geht klar hervor, dass sich die Eingabe an die Oberbehörde richtet. Ein Weiterleiten der Eingabe gemäß § 6 AVG an die BH Deutschlandsberg war daher, zumindest ohne vorheriges Ergründen des eigentlichen Willens des Antragstellers, nicht möglich. Der angefochtene Bescheid wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen, sodass er ersatzlos zu beheben war.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Schlagworte
Mutwillensstrafe Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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