RS UVS Niederösterreich 2001/06/19 Senat-BN-99-185

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Veröffentlicht am 19.06.2001
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Verhängung einer Mutwillensstrafe ist die offenbare Mutwilligkeit. Die Aussichtslosigkeit (hier: einer Berufung gegen einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid) muss für jedermann ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Der Umstand, dass der Berufungswerber von Berufs wegen bzw als emeritierter Rechtsanwalt grundsätzlich in der Lage hätte sein müssen, die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels zu erkennen, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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