Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 5. Februar 1999, ***-**-***/1, wurde über den Berufungswerber Dr W*** W***** K*** gemäß § 35 AVG ?wegen des als Berufung bezeichneten Antrages vom 19. Oktober 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17. August 1995, Zl **-*-*****/2, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von S 500,--? verhängt.
Begründend ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 17. August 1995, Zl. **-*-*****/2, festgestellt habe, dass Teile der Grundstücke Nr 782/1 und 782/2 der KG P*********** Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 seien. Dieser Bescheid sei an die damals im Grundbuch eingetragen gewesene Eigentümerin M**** S*** zugestellt worden. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels sei der Waldfeststellungsbescheid in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge sei dieser Waldfeststellungsbescheid über Verlangen des Berufungswerbers diesem mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 5. Oktober 1998 übermittelt worden, wobei auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtskraft hingewiesen worden sei.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 hat der Berufungswerber schließlich gegen den Waldfeststellungsbescheid eine Berufung eingebracht und argumentiert, dass ihn die Bezirkshauptmannschaft X bereits mit Schreiben vom 22. Mai 1995 als außerbücherlichen Eigentümer behandelt habe. Neben der Darlegung inhaltlicher Ausführungen zur Frage der Waldeigenschaft der betroffenen Grundstücke hat der Berufungswerber schließlich die Aufhebung des Waldfeststellungsbescheides beantragt.
Die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 5. Februar 1999, ***-**-***/1, über den Berufungswerber wegen der Einbringung der vorstehend angeführten Berufung gegen den oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17. August 1995, Zl. **-*-*****/2, verhängte Mutwillensstrafe in Höhe von S 500,-- wird unter anderem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1997, Zl **/**/****, gestützt, mit welcher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 6. Februar 1996, Zl. **/*-**-***, betreffend den Auftrag zur Wiederbewaldung der verfahrens-gegenständlichen Grundstücke, abgewiesen worden ist. In diesem Erkenntnis habe nämlich der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Waldfeststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 17. August 1995 ausgeführt, dass von einer Nichtigkeit dieses Bescheides nicht die Rede sein könne, zumal dieser seinerzeit gegenüber der damaligen Waldeigentümerin erlassen worden sei. Hiebei sei die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch maßgeblich und habe zur Zeit der Erlassung des Waldfeststellungsbescheides der Berufungswerber kein grundbücherliches Eigentumsrecht an den besagten Grundstücken gehabt. Es sei daher dem Berufungswerber im von der Behörde geführten Waldfeststellungsverfahren keine Parteistellung zugekommen, da er zum Zeitpunkt der Waldfeststellung nicht grundbücherlicher Eigentümer gewesen ist.
Dies habe dem Berufungswerber bekannt sein müssen, zumal er sich im Waldfeststellungsverfahren selbst als außerbücherlichen Eigentümer bezeichnet habe. Es müsse weiters ?einem emeritierten Rechtsanwalt, wie dem Berufungswerber klar sein, dass außerbücherliches Eigentum an Grundstücken nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie im Erbfall, möglich sei?.
Die erstinstanzliche Behörde gehe daher davon aus, dass die Befassung der Behörde in der dargestellten Angelegenheit im Bewusstsein der Aussichtslosigkeit des Erfolges des Begehrens geschehen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 7. Mai 1999 beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und führt eine Reihe von Gründen an, weshalb er seinerzeit die Berufung eingebracht habe. So sei der Kaufvertrag über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke am Tag der Unterfertigung und der Grundverkehrsgenehmigung erfüllt gewesen und hätte er ab diesem Zeitpunkt, vor Einverleibung des Eigentums, ein Vermögensrecht, das pfändbar und gemäß § 333 EO verwertbar sei. Er hätte daher ein Recht gehabt, einem Vorgang im Forstverfahren, mit welchem der Wert des Kaufgegenstandes durch Änderung der Nutzungserlaubnis gemindert würde, entgegenzutreten.
Weiters sei im angefochtenen Bescheid nicht die Seite 5 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.3.1997 zitiert, nämlich ?die Ausführungen über die Tatsache des Zustellantrages und Berufungserhebung?. Der Gerichtshof erkenne auch nicht, dass der Berufungswerber aus der Übergabe des Kaufgegenstandes kein Recht ableiten könne, einer Änderung von ?Weingarten? von knapp 1.000 m2 auf Waldnutzung entgegenzutreten.
Abschließend listete der Berufungswerber noch jene Kosten auf, die ihm im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Grundstücken entstanden sind, und kommt auf einen Gesamtbetrag von S 80.000,--. Schließlich verweist er noch auf seine Einkommens- und Vermögenssituation und führt aus, dass er insgesamt S 4.500.000,-- Schulden habe; dem stünde ein Liegenschaftsvermögen in Höhe von S 4.000.000,-- gegenüber und beziehe er monatlich S 4.000,-- aus Verpachtung der Landwirtschaft. Außerdem sei er arbeitssuchend.
Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes wird seitens der Berufungsbehörde folgendes erwogen:
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis S 10.000,-- verhängen.
Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Rechtsmittel daher dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt, oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt.
In der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte eine Präzisierung der Judikatur dahingehend, dass auf Seiten desjenigen, der das Rechtsmittel einbringt, ein offenbar mutwilliges Handeln erforderlich ist. Wenn das Gesetz neben der Mutwilligkeit, dh neben einem von der Absicht, die Behörde zu behelligen, geleiteten und von dem Bewusstsein getragenen Handeln, dass mit dem Rechtsmittel der erstrebte Zweck überhaupt nicht verwirklicht werden kann, noch verlangt, dass der Mutwille offenbar ist, so lässt sich daraus erkennen, dass die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehen muss, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, erkennen hätte müssen (vgl VwGH vom 18. Mai 1954, Sammlung NF Nr 3410/A, und vom 25.3.1997, 95/19/1711).
Im vorliegenden Fall mag es zwar zutreffen, dass der Berufungswerber als emeritierter Rechtsanwalt durchaus erkennen hätte können, dass seine gegen einen zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Waldfeststellungsbescheid eingebrachte Berufung als aussichtslos anzusehen ist, zumal auch die von der Behörde erster Instanz wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum gegenständlichen Fall ? wenngleich in einem einen anderen Gegenstand betreffenden Verfahren ? für einen Rechtskundigen eindeutig darlegen, dass der in Rede stehende Waldfeststellungsbescheid nicht mit Nichtigkeit bedroht ist bzw jedenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.
Gerade aber aus den Ausführungen des Erkenntnisses vom 17. März 1997, Zl 96/10/0079, im Zusammenhalt mit den vom Rechtsmittelwerber ausgeführten Berufungsgründen ist aber davon auszugehen, dass die Aussichtslosigkeit einer Berufung gegen den Waldfeststellungsbescheid nicht für jedermann ohne weiteres erkennbar gewesen sein muss. Gerade dies wäre aber Voraussetzung für die Verhängung einer Mutwillensstrafe wegen offenbar mutwilliger Ergreifung eines Rechtsmittels. Der Umstand, dass der Berufungswerber von Berufs wegen bzw. als emeritierter Rechtsanwalt grundsätzlich in der Lage hätte sein müssen, die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels zu erkennen, darf ihm aber vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung, wonach die Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar sein müsse, nicht zum Nachteil gereichen.
Die erkennende Behörde vermeint daher, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe im gegenständlichen Fall bei Berücksichtigung der dargestellten Umstände und Besonderheiten nicht gegeben sind. Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.