IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler in der Säumnisbeschwerdesache des A. B. hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht vom 10.01.2020 (VGW-101/V/007/14522/2020) den Beschluss gefasst: I. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. und über die Beschwerde gegen d... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.11.2020 Index: 40/01 VerwaltungsverfahrenL47009 Fonds Stiftung Wien
Norm: AVG §8AVG §17AVG §38StiftungsG Wr 1988 §14
Rechtssatz: Parallelverfahren, die von denselben Rechtsfragen abhängen, stehen nicht im Verhältnis von Vor- und Hauptfrage iSd § 38 AVG. Auch eine zeitliche Abfolge alleine stellt nicht gleichgelagerte Verfahren in ein Verhältnis von Vor- und ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl als Vorsitzende, die Richterin Dr.in Lettner und den Richter Dr. Oppel über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte OG, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend das Vergabeverfahren "B." der Wiener Linien GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, zu Recht e r k a n n t: I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 31.8.2020 ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK A) Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar aufgrund der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 11.10.2019 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2016 auf Erteilung einer Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz (protokolliert zu VGW-101/042/13427/2019) zu Recht: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 Wr. Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt... mehr lesen...
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über den Antrag des Herrn BSc. A. B. auf Einsichtnahme zu dem nicht anonymisierten Erkenntnis im Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien zur GZ: VGW-101/056/2131/2019, den B E S C H L U S S gefasst: Der Antrag wird mangels Parteistellung des Herrn A. B., BSc, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.04.2019 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGVG §17VwGVG §29 Abs3AVG §17
Rechtssatz: Der Antragsteller genoss im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung, weswegen mit sofortiger Zurückweisung des Antrages auf Einsichtnahme in ein nicht anonymisiertes Erkenntnis vorzugehen war. Der an Verhandlungen teilnehmenden Öffentlichkeit steht kein Recht zu, nich... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau A. B., vom 21.1.2019, gegen das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Referat für Adoptiv- und Pflegekinder, vom 18.12.2018, Zl. …, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die behördliche Erledigung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch: lautet: „Der Antrag von Frau A.... mehr lesen...