Entscheidungsdatum
16.04.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §17Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über den Antrag des Herrn BSc. A. B. auf Einsichtnahme zu dem nicht anonymisierten Erkenntnis im Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien zur GZ: VGW-101/056/2131/2019, den
B E S C H L U S S
gefasst:
Der Antrag wird mangels Parteistellung des Herrn A. B., BSc, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit Schreiben durch E-Mail vom 01.04.2019 stellte der Antragsteller den Antrag auf die Einsichtnahme zudem nicht anonymisierten Erkenntnis zur GZ: VGW-101/056/2131/2019, da nach Schluss der heutigen Verhandlung keine Verkündung stattgefunden hätte. Eine allfällige anonymisierte Veröffentlichung im RIS sei nicht ausreichend.
Der Antragsteller genoss im Beschwerdeverfahren GZ: VGW-101/056/2131/2019 keine Parteistellung, weswegen mit sofortiger Zurückweisung des Antrages auf Einsichtnahme in ein nicht anonymisiertes Erkenntnis vorzugehen war. Der an Verhandlungen teilnehmenden Öffentlichkeit steht kein Recht zu, nicht anonymisierte Entscheidungen zu erhalten bzw. darin Einsicht zu nehmen.
Es wird auf die Bestimmung des § 22 VGWG hingewiesen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einsicht in die Entscheidung; Parteistellung; Öffentlichkeit, Recht der; mündliche Verhandlung; Einsichtnahme; Volksöffentlichkeit; Parteiöffentlichkeit; AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.V.056.5176.2019Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019