RS Lvwg 2019/4/16 VGW-101/V/056/5176/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §17
VwGVG §29 Abs3
AVG §17

Rechtssatz

Der Antragsteller genoss im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung, weswegen mit sofortiger Zurückweisung des Antrages auf Einsichtnahme in ein nicht anonymisiertes Erkenntnis vorzugehen war. Der an Verhandlungen teilnehmenden Öffentlichkeit steht kein Recht zu, nicht anonymisierte Entscheidungen zu erhalten bzw. darin Einsicht zu nehmen.

Schlagworte

Einsicht in die Entscheidung; Parteistellung; Öffentlichkeit, Recht der; mündliche Verhandlung; Einsichtnahme; Volksöffentlichkeit; Parteiöffentlichkeit; Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.V.056.5176.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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