Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §17Rechtssatz
Der Antragsteller genoss im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung, weswegen mit sofortiger Zurückweisung des Antrages auf Einsichtnahme in ein nicht anonymisiertes Erkenntnis vorzugehen war. Der an Verhandlungen teilnehmenden Öffentlichkeit steht kein Recht zu, nicht anonymisierte Entscheidungen zu erhalten bzw. darin Einsicht zu nehmen.
Schlagworte
Einsicht in die Entscheidung; Parteistellung; Öffentlichkeit, Recht der; mündliche Verhandlung; Einsichtnahme; Volksöffentlichkeit; Parteiöffentlichkeit; AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.V.056.5176.2019Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019