Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Parallelverfahren, die von denselben Rechtsfragen abhängen, stehen nicht im Verhältnis von Vor- und Hauptfrage iSd § 38 AVG. Auch eine zeitliche Abfolge alleine stellt nicht gleichgelagerte Verfahren in ein Verhältnis von Vor- und Hauptfrage. In Parallelverfahren über (teilweise) dieselben Rechtsfragen muss parallel (d.h. gleichzeitig bzw. zeitnah) entschieden werden. § 38 AVG bietet keine Grundlage zum Abwarten eines einzelnen Parallelverfahrens. Dass über dieselben Fragen durch Behörden und Gerichte gleiche oder übereinstimmende bzw. widerspruchsfreie Entscheidungen zu treffen sind, ändert nichts an den Grundvoraussetzungen des § 38 AVG (notwendiges Verhältnis von Haupt- und Nebenfrage). Dass eine Behörde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwartet, bevor es über dieselbe Rechtsfrage (in einem bereits deutlich früher anhängig gemachten Verfahren) eigenständig entscheidet, ist nicht zwingend verfahrensökonomisch und abseits des Verhältnisses von Haupt- und Nebenfrage von § 38 AVG nicht gedeckt.
Schlagworte
Vorfrage; Akteneinsicht; Parteistellung; Stiftungssatzung; Genehmigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.007.14009.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021