RS Lvwg 2020/11/30 VGW-101/007/14009/2020, VGW-101/V/007/14522/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L47009 Fonds Stiftung Wien

Norm

AVG §8
AVG §17
AVG §38
StiftungsG Wr 1988 §14

Rechtssatz

Parallelverfahren, die von denselben Rechtsfragen abhängen, stehen nicht im Verhältnis von Vor- und Hauptfrage iSd § 38 AVG. Auch eine zeitliche Abfolge alleine stellt nicht gleichgelagerte Verfahren in ein Verhältnis von Vor- und Hauptfrage. In Parallelverfahren über (teilweise) dieselben Rechtsfragen muss parallel (d.h. gleichzeitig bzw. zeitnah) entschieden werden. § 38 AVG bietet keine Grundlage zum Abwarten eines einzelnen Parallelverfahrens. Dass über dieselben Fragen durch Behörden und Gerichte gleiche oder übereinstimmende bzw. widerspruchsfreie Entscheidungen zu treffen sind, ändert nichts an den Grundvoraussetzungen des § 38 AVG (notwendiges Verhältnis von Haupt- und Nebenfrage). Dass eine Behörde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwartet, bevor es über dieselbe Rechtsfrage (in einem bereits deutlich früher anhängig gemachten Verfahren) eigenständig entscheidet, ist nicht zwingend verfahrensökonomisch und abseits des Verhältnisses von Haupt- und Nebenfrage von § 38 AVG nicht gedeckt.

Schlagworte

Vorfrage; Akteneinsicht; Parteistellung; Stiftungssatzung; Genehmigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.007.14009.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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