Entscheidungsdatum
30.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler in der Säumnisbeschwerdesache des A. B. hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht vom 10.01.2020 (VGW-101/V/007/14522/2020) den
Beschluss
gefasst:
I. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
und über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 62) vom 30.09.2020, Zl. MA 62-II/.../2020, betreffend Aussetzung des Verfahrens über den Antrag auf Akteneinsicht vom 10.01.2020 (VGW-101/007/14009/2020)
zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 VwGVG und § 38 AVG aufgehoben.
II. Der Antrag, der Stadt Wien den Ersatz der Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren) aufzutragen, wird abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Feststellungen und Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31.05.2017, Zl. MA 62-II/.../16, wurde bezüglich der C. Stiftung (in der Folge: die Stiftung) gemäß § 14 Abs. 1 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (in der Folge: WLSFG) eine Satzungsänderung genehmigt.
Mit Schreiben vom 18.11.2019 stellte A. B. beim Bezirksgericht D. verschiedene Anträge, nämlich betreffend Nichtigerklärung der Änderung der Stiftungsatzung vom 31.05.2017, Geltung der Stiftungsverfassung, Zuständigkeit des Kuratoriums zur Verwaltung der Stiftung, Ernennung von Personen zu Kuratoren, Einräumung eines Vorkaufsrechts an Liegenschaften, Veräußerung einer Liegenschaft, sofortige Abberufung der Verwalter der Stiftung und Anwendbarkeit des BStFG.
Mit Antrag vom 10.01.2020 (das ist der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag) beantragte A. B. bei der belangten Behörde (nämlich
„Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62 als Stiftungs- und Fondsbehörde“) Akteneinsicht „in den Akt die C. Stiftung“.
A. B., geboren 1950, sei der Sohn von E. B. und F. G. und Enkelsohn des H. G. und Urenkel des J. G.. Die Stiftung sei 1907 durch J. G. errichtet worden. Begründend führte A. B. weiter aus, dass Parteien ein subjektives Recht auf Akteneinsicht hätten, dies stehe auch übergangenen Parteien zu. A. B. sei ein direkter Nachfahre des Stifters der gegenständlichen Stiftung. Er hätte dem Verfahren betreffend die stiftungsbehördliche Genehmigung der Änderung der Satzung der Stiftung beigezogen werden müssen. Er wäre auch Mitglied des Kuratoriums und damit Vertreter der Stiftung gewesen, die im Verfahren betreffend Satzungsänderungen jedenfalls Parteistellung habe. Als Resultat der Änderung der Stiftungssatzung im Jahr 2017 sei das Kuratorium gemäß § 1 der Satzung von 1907 komplett abgeschafft worden. A. B. wäre im Jahr 2017 mit Sicherheit Mitglied des Kuratoriums gewesen. Als solches hätte er zur Sicherung seiner Position im Verfahren betreffend die stiftungsbehördliche Genehmigung der Änderung der Satzung Parteistellung gehabt (Hinweis VwGH 14.03.1908). § 1 der Satzung von 1907 sehe überdies diverse Nominierungsrechte des Stifters und seiner Rechtsnachfolger vor. Diese Nominierungsrechte seien seit der Wiederherstellung der Stiftung im Jahr 1956 offenbar nicht respektiert worden. Ebenso werde das in § 4 der Satzung von 1907 vorgesehene Kooptationsverfahren, welches nach Ableben der in § 4 angeführten Rechtsnachfolger zur Anwendung gelange, nicht respektiert. Wären die Nominierungsrechte bzw. das Kooptationsverfahren respektiert worden, wäre A. B. mit Sicherheit Mitglied des Kuratoriums. Es sei davon auszugehen, dass Kuratoriumsmitglieder, die noch vom Stifter bzw. einem Rechtsnachfolger des Stifters bestellt worden seien, im Fall einer Kooptation dafür gesorgt hätten, dass weiterhin Mitglieder der Stifterfamilie im Kuratorium vertreten seien. Etwas Anderes widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung. Als Kuratoriumsmitglied hätte A. B. ebenfalls Parteistellung. Abschließend sei zu bemerken, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, bloß Beteiligten oder Dritten Einsicht in den Verwaltungsakt zu geben, sie dürfe dies aber dennoch, wenn sie damit nicht gegen Geheimhaltungsverpflichtungen verstoße (Hinweis Henstschläger/Leeb, AVG, § 17 Rz 4). Es sei nicht ersichtlich, welche Geheimhaltungsverpflichtungen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt durch einen direkten Nachfahren des Stifters verletzt sein sollten.
Am 20.02.2020 fand vor dem Bezirksgericht D. eine mündliche Verhandlung statt. Es wurde von der Richterin die Bestellung eines Kollisionskurators in Aussicht gestellt.
Mit Antrag vom 25.02.2020 wurde ein weiterer Antrag auf Akteneinsicht durch A. B. bei der belangten Behörde (nämlich „Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht“) gestellt.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2020 („Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG“), eingelangt bei der belangten Behörde am 17.09.2020, erhob A. B. im eigenen Namen sowie Namens der Stiftung Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2017 (protokolliert zur Zahl VGW-101/007/11752/2020).
Begründend wird die Beschwerde im Wesentlichen darauf gestützt, dass es sich um keine Stiftung nach dem WLSFG handle, sondern um eine nach dem BStFG 2015. A. B. habe kürzlich von der Existenz der Stiftung erfahren. Er habe auch Informationen über Vorgänge bei dieser Stiftung, mit denen er als Nachkomme der Stifterfamilie nicht einverstanden sein könne, erhalten. Dazu gehöre insbesondere die im Jahr 2017 beschlossene, vollkommen rechtswidrige Änderung der Satzung der Stiftung, die von der Behörde mit dem bekämpften Bescheid genehmigt worden sei. A. B. habe in diesem Verfahren Parteistellung genossen, weshalb er als übergangene Partei Beschwerde erheben könne. Er sei (auch) berechtigt, die Stiftung zu vertreten oder zumindest die Rechte der Stiftung im eigenen Namen für die Stiftung geltend zu machen („actio pro socio“). Die Rechtsmittelfrist für die Stiftung hätte noch nicht zu laufen begonnen, da der Bescheid vom 31.05.2017 der Stiftung nie rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Stiftung unterliege dem BStFG, sodass der Bescheid vom 31.05.2017 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Änderung der Statuten der Stiftung hätte nie genehmigt werden dürfen, da der Änderungsbeschluss gesetzwidrig sei, die in der Satzung für Satzungsänderungen vorgesehenen Bestimmungen nicht eingehalten worden seien, die Änderung der Satzung aus dem Jahr 2017 in grober Weise dem Stifterwillen widerspreche und die Satzungsänderung von einem „Nichtorgan“ beschlossen worden sei.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2020 (in der Folge: der Aussetzungsbescheid) setzte die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag vom 10.01.2020 gemäß § 38 AVG „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BG D. über die von diesem Gericht im Verfahren zur Zahl … in der Außerstreitsache ‚A. B. gegen Stadt Wien (MA 40)‘ in Aussicht gestellte Bestellung eines Interessenkurators und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über die von Herrn A. am 17. September 2020 eingebrachte und als ‚Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG‘ bezeichnete Eingabe“ aus.
Begründend führte die Behörde aus, dass die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt sei, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Behörden oder Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen. Sie könne aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bilde oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werde.
Das Bezirksgericht D. habe in einem schon länger zurückliegenden Verfahren mit Beschluss vom 29.07.1981 Rechtsanwalt Dr. K. zum Kurator für die Begünstigten der Stiftung ernannt. Nachdem Dr. K. auf sein Ersuchen hin enthoben worden sei, fungiere seit 17.04.2007 Rechtsanwalt Dr. L. als Kurator zur Sicherung und Durchsetzung sämtlicher Ansprüche, die den begünstigten Personen zustünden. Aufgrund dieser Entscheidung des BG D. sei der jeweilige Kurator von der belangten Behörde in ihrer Eigenschaft als Stiftungsaufsichtsbehörde in alle für die Begünstigten der stiftungsrelevanten Rechtsvorgänge eingebunden und diesen auch Akteneinsicht gewährt worden. Somit habe die damalige Entscheidung des BG D. eine unmittelbare Rechtsrelevanz für die Stiftungsaufsichtsbehörde. Im spruchgegenständlichen Verfahren des BG D. habe die zuständige Richterin anlässlich der Verhandlung am 20.02.2020 laut Verhandlungsprotokoll mitgeteilt, dass sie aufgrund der Letztbegünstigung der Stadt Wien und der gleichzeitigen Funktion der Stadt Wien als Verwaltungsorgan als auch als Stiftungsbehörde eine Interessenskollision sehe, weshalb sie die Bestellung eines Interessenkurators in Aussicht gestellt habe. Der Antragsteller im dortigen Verfahren habe noch in dieser Verhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt. Bis dato habe das BG D. den genannten Interessenskurator nicht bestellt. Derzeit sei nicht erkennbar, ob und bejahendenfalls mit welchen Zuständigkeiten der in Aussicht gestellte Interessenskurator bestellt werden sollte. Dies betreffe insbesondere auch die Frage, ob durch dessen Tätigkeit etwaige Rechte des A. B. berührt würden. Wie bereits anlässlich der Bestellung des oben genannten Kollisionskurators im Jahr 1981 sei die Stiftungsaufsichtsbehörde jedenfalls auch hier an eine rechtskräftige Entscheidung des BG D. gebunden. Aus diesen Gründen stelle die noch offene Frage der in Aussicht gestellten Bestellung eines Interessenskurators durch das BG D. eine wesentliche Vorfrage dar. Darüber hinaus habe A. B. am 17.09.2020 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet. In dieser Eingabe werde unter anderem die Parteistellung von A. B. in dem Verfahren zur Änderung der Satzung der Stiftung im Jahr 2017 bzw. generell eine sich aus der zu diesem Zeitpunkt gültigen Satzung der genannten Stiftung ergebende Parteistellung von A. B. in der Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsorgans der Stiftung geltend gemacht. Insoweit stelle der Ausgang auch dieses Verfahrens schon offenkundig eine wesentliche Vorfrage für das Bestehen einer Parteistellung in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrag vom 10.01.2020 dar.
Dieser Bescheid wurde mittels Boten am 30.09.2020 dem Rechtsvertreter des Antragstellers übergeben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts D. vom 06.11.2020, …, wurde ein Kollisionskurator für die C. Stiftung bestellt. Der Aufgabenkreis des Kollisionskurators umfasst ausschließlich das „Beschwerde-Verfahren […] vor dem Landesverwaltungsgericht […] wegen Genehmigung einer Satzungsänderung“.
Gegen den Bescheid vom 30.09.2020 richtet sich die vorliegende, form- und fristgerechte Bescheidbeschwerde (VGW-101/007/14009/2020). Gleichzeitig wurde eine Säumnisbeschwerde (VGW-101/V/007/14522/2020) erhoben, weil der Antrag vom 10.01.2020 unerledigt sei.
Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt zugrundeliegendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor. Im Vorlageschreiben ersuchte die belangte Behörde um Einräumung einer Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 06.11.2020 räumte das Verwaltungsgericht der belangten Behörde die Möglichkeit der Erstattung einer Gegenäußerung bis 23.11.2020 ein.
Mit Schreiben vom 20.11.2020 erstattete die belangte Behörde eine Gegenäußerung zu Bescheid- und Säumnisbeschwerde.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, nämlich insbesondere in den Antrag vom 10.01.2020 und in die vorgelegten Unterlagen (Antrag vom 25.02.2020; Anträge an das BG D. vom 18.11.2019; Bescheidbeschwerde vom 15.09.2020 betreffend Bescheid vom 31.05.2017; Verhandlungsprotokoll des BG D. vom 20.02.2020; Beschluss des BG D. vom 06.11.2020) sowie Würdigung des Parteienvorbringens. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und es stellen sich gegenständlich ausschließlich Rechtsfragen. Insbesondere stehen der gegenständliche Verfahrensgang sowie jener im Verfahren VGW-101/007/11752/2020 (Bescheidbeschwerde betreffend Bescheid vom 31.05.2017) außer Streit.
Rechtliche Beurteilung
Die (Bescheid-)Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass im Dunklen bleibe, welche Vorfrage für eine Akteneinsicht als Hauptfrage vom BG D. und vom Verwaltungsgericht Wien zu entscheiden sei. Vorfrage iSd § 38 AVG könne nur eine präjudizielle Rechtsfrage sein, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar sei und die in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise geregelt werde. Eine Vorfrage liege nur vor, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, dass für sich alleine Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde sei. Bindend sei darüber hinaus nur der Spruch der Vorfragenentscheidung, nicht jedoch die Begründung. Die Parteistellung könne grundsätzlich nicht Vorfrage sein, die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu klären sei (Hinweis Hengstschläger/Leeb, § 8 Rz 23).
Die Säumnisbeschwerde wird (ergänzend) damit begründet, dass die Entscheidungsfrist für den gegenständlichen Antrag bis 21.08.2020 gelaufen sei. Diese Frist sei daher abgelaufen.
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdevorbringen in der Gegenäußerung entgegen, dass der erste Aussetzungsgrund das anhängige Verfahren vor dem Bezirksgericht D. sei. Es sei am 20.02.2020 von der zuständigen Richterin die Bestellung eines Interessenskurators in Aussicht gestellt worden. Eine solche Bestellung falle in die ausschließliche Gerichtszuständigkeit und sei eine zentrale Hauptfrage des vor dem Bezirksgericht geführten Verfahrens. Auch die Festlegung dessen Wirkungsbereiches stelle eine alleine vom Gericht zu entscheidende Frage dar. Bestellung und Wirkungsbereich eines Interessenskurators seien für die Verwaltungsbehörde bindend. Der Wirkungsbereich des vom Bezirksgericht in Aussicht gestellten Kurators stelle damit eine wesentliche Vorfrage im aufgrund des Antrages des A. B. auf Gewährung von Akteneinsicht geführten Verfahren dar. Der Umfang eines möglichen Einsichtsrechts sei unmittelbar von der Vertretungsbefugnis eines Interessenskurators und dessen Rechten abhängig. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides habe das Bezirksgericht noch keine Entscheidung getroffen. Der zweite Aussetzungsgrund sei die Bescheidbeschwerde vom 17.09.2020. Zentrale Hauptfrage dieses Verfahrens sei das Bestehen einer Parteistellung des A. B.. Auch diese Rechtsfrage stelle eine für die belangte Behörde wesentliche Vorfrage dar. Der Sinn des § 38 AVG liege unzweifelhaft in der Verfahrensökonomie. Die belangte Behörde sei an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Parteistellung des A. B. im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung gebunden. Eine Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht könne daher nicht vor dem Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im genannten Verfahren erfolgen. Eine divergierende Entscheidung wäre nicht nur verfahrensökonomisch nicht vertretbar, sondern würde jedenfalls auch zur Verletzung von Rechten beteiligter Personen führen. Die belangte Behörde habe durch ein Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2020 erfahren, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2020 einen schriftlichen Antrag beim Bezirksgericht auf Bestellung eines Kollisionskurators eingebracht habe. Ein solcher sei mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 06.11.2020 für die Vertretung der Interessen der Stiftung im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend Satzungsänderung bestellt worden. Aus diesem Beschluss folge auch, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vertretung der Stiftung berechtigt sei. Zudem Folge daraus, dass der Beschwerdeführer Rechte des bestellten Kurators nicht wahrnehmen könne. Es erscheine befremdlich, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2020 beim Verwaltungsgericht für den bestellten Kollisionskuratorin Fristerstreckungsantrag zur Abgabe einer Stellungnahme gestellt habe. Die belangte Behörde habe weder in ihrer Eigenschaft als Stiftungsaufsichtsbehörde noch als Stiftungsverwalterin eine Information des Bezirksgerichts über den eingebrachten Antrag zur Bestellung des Kollisionskurators erhalten. Die genannten Stellen seien in das Verfahren nicht eingebunden worden und auch der Beschluss, der im Übrigen weder eine Rechtsgrundlage noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei diesen nicht zugestellt worden. Es erscheine verfehlt, dass nach den Beschwerdeausführungen von der Bestellung eines Kurators nur die privatrechtliche Vertretung der Stiftung betroffen sei. Vielmehr zeige der vorliegende Beschluss, dass die Bestellung des Kurators sich ausschließlich auf die Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beziehe. Dem Vorwurf der Verfahrensverschleppung werde entgegengetreten. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht sei die Bestellung eines Interessenskurators am 20.02.2020 in Aussicht gestellt worden. Die späte Entscheidung vom 06.11.2020 habe die belangte Behörde nicht zu vertreten. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst am 17.09.2020 einen neuen Antrag (gemeint: Bescheidbeschwerde) beim Verwaltungsgericht eingebracht, welcher seine Parteistellung als Organ der Stiftung zur Hauptfrage habe. Zu dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht zumindest in dem Maß zu gewähren, als dies zur Klärung seiner Parteistellung erforderlich sei, sei festzuhalten, dass sich die Parteistellung des Beschwerdeführers nur aus der Gründungserklärung oder der Satzung der Stiftung ergeben könne. Beide Dokumente seien dem Beschwerdeführer offenkundig schon seit langem bekannt. Dies ergebe sich bereits aus den Ausführungen in dem von ihm selbst am 18.11.2019 beim Bezirksgericht D. eingebrachten Schriftsatz sowie den damals gestellten Anträgen. Die Parteistellung des Beschwerdeführers ergebe sich weder aus der Verwandtschaft mit der Gründerfamilie noch aus Vermutungen zur allfälligen Nominierungs- oder Kooptationsrechten für den Fall des Weiterbestehens eines Kuratoriums der Stiftung. Im Übrigen habe die belangte Behörde in ihrer Gegenäußerung vom 09.11.2020 im Parallelverfahren betreffend die Bescheidbeschwerde bezüglich Satzungsänderung umfassend die Rechtsauffassung zur fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers dargelegt. Der Beschwerdeführer verwechsle die Akteneinsicht in den Akt der Stiftungsverwalterin mit dem Akt der Stiftungsaufsichtsbehörde. Thema im Verfahren vor dem Bezirksgericht sei nicht die Akteneinsicht der Stiftungsaufsicht gewesen. Das Zitat aus dem Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2020 könne sich nur auf den Akt bezüglich Stiftungsverwaltung beziehen. Im Übrigen sei Rechtsanwalt Dr. M. im Verfahren vor dem Bezirksgericht für die Stiftungsverwaltung und nicht für die Stiftungsaufsicht aufgetreten. Die Frist zur Entscheidung der belangten Behörde über den gegenständlichen Antrag habe nicht am 21.08.2020, sondern am 29.09.2020 geendet. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsrechtliches-COVID-19-Begleitgesetz nicht nur um sechs Wochen verlängert worden sei, sondern dass auch die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht in die Frist einzurechnen sei. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer sofort nach Fristende am 30.09.2020 per Boten übermittelt worden. Die Bescheiderlassung sei jedenfalls vor Erhebung der Säumnisbeschwerde am 20.10.2020 erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Durch den angefochtenen Aussetzungsbescheid besteht keine aktuelle Verletzung der Entscheidungspflicht. D.h. eine Geltendmachung der Entscheidungspflicht ist im vorliegenden Verfahrensstadium ausgeschlossen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 49 und 51; VwGH 16.09.1997, 97/05/0226; 21.09.2007, 2007/05/0145; 27.09.2007, 2007/11/0074; 30.11.2011, 2011/04/0070; 12.08.2014, 2012/10/0124; vgl. auch VwGH 30.05.2017, Fr 2017/19/0009; 02.07.2019, Fr 2019/12/0028).
Die Säumnisbeschwerde des A. B. hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht vom 10.01.2020, dessen Verfahren mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 38 AVG ausgesetzt war, ist schon deshalb unzulässig.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Ausführungen der belangten Behörde zu § 2 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz zutreffen. Das heißt, die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 wird in die Entscheidungsfrist, die mit dem Antrag vom 10.01.2020 zu laufen begann, nicht eingerechnet. Zusätzlich verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen (vgl. VwGH 23.09.2020, Fr 2020/14/0035). Die Entscheidungsfrist endete für die belangte Behörde am 30.09.2020; an diesem Tag wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt. Es trat daher keine Säumnis ein.
Die Säumnisbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
Die Bescheidbeschwerde ist berechtigt:
§ 38 AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien iSd § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“. Das Recht auf Akteneinsicht setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, d.h. vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 17 Rz 2).
Die Frage der Parteistellung ist unabdingbare Voraussetzung für die Akteneinsicht nach § 17 AVG. Diese Frage (Parteistellung des A. B.) ist aber nicht im Verfahren VGW-101/007/11752/2020 über die Bescheidbeschwerde betreffend Satzungsgenehmigung die Hauptfrage. Vielmehr stellen sich dort ähnliche oder teilweise die gleichen Fragen, wenn es darum geht, ob der Beschwerdeführer übergangene Partei im Verfahren zur Genehmigung der Satzung der Stiftung nach § 14 WLSFG ist. Die Genehmigung der Satzungsänderung ist in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Hauptfrage; möglicherweise kann die Parteistellung als Hauptfrage der dortigen Beschwerde, nicht aber des Verfahrens generell gesehen werden. Die Bescheidbeschwerde vom 17.09.2020 stützt sich auf verschiedene Argumente der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des dort angefochtenen Bescheides in einem Verfahren gemäß § 14 WLSFG (die Stiftung unterliege dem BStFG, sodass der Bescheid vom 31.05.2017 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei; die Änderung der Statuten der Stiftung hätte nie genehmigt werden dürfen, da der Änderungsbeschluss gesetzwidrig sei; die in der Satzung für Satzungsänderungen vorgesehenen Bestimmungen nicht eingehalten worden seien, da die Änderung der Satzung aus dem Jahr 2017 in grober Weise dem Stifterwillen widerspreche und die Satzungsänderung von einem „Nichtorgan“ beschlossen worden sei).
Vorliegenfalls ist die Parteistellung als Grundlage für eine Akteneinsicht denkmöglich auch aus anderen Bestimmungen des WLSFG ableitbar. Schließlich beruft sich A. B. in seinem Antrag vom 10.01.2020 auf verschiedene Rechtspositionen (direkter Nachfahre des Stifters, Mitgliedschaft im Kuratorium). Im Übrigen bezieht sich der Antrag vom 10.01.2020 auf den gesamten Stiftungsakt und nicht auf einzelne Verfahren die Stiftung betreffend. Dabei scheint zu beachten, dass § 8 AVG eine konkrete Rechtsangelegenheit, d.h. ein einzelnes Verfahren als Anknüpfungspunkt bzw. Gegenstand der Akteneinsicht voraussetzt. Ein Gesamtsachverhalt Stiftung ist keine „Sache“ iSd § 8 AVG (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 9).
Die Frage der Parteistellung bildet im Verfahren VGW-101/007/11752/2020 nur eine für die Hauptfrage der Zulässigkeit der dortigen Beschwerde entscheidungswesentliche Vorfrage (VwGH 28.06.1994, 94/04/0031; 31.03.2005, 2003/05/0180). Es stellt sich somit dort bezüglich der Beschwerdelegitimation dieselbe zentrale Vorfrage wie bezüglich der Akteneinsicht.
Eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Akteneinsicht wäre nur dann rechtskonform möglich, wenn ein eigenes Verfahren betreffend die Feststellung der Parteistellung geführt würde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 23).
Im Verfahren VGW-101/007/11752/2020 geht es um die Genehmigung der Stiftungssatzung gemäß § 14 WSLFG. Ob die Satzung (zu Recht bzw. rechtskräftig) genehmigt ist und der Gegenstand des zur Zahl VGW-101/007/11752/2020 angefochtenen Bescheides stellen eine – gegenüber der Akteneinsicht – eigenständige Hauptfrage dar und diese Hauptfrage geht über die Parteistellung hinaus. Die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers ist auch im Beschwerdeverfahren VGW-101/007/11752/2020 eine bzw. die zentrale Vorfrage, aber eben nicht die dortige Hauptfrage, über die normativ und bindend zu entscheiden ist (die Beurteilung einer Vorfrage entfaltet keine Bindungswirkung; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 6).
Parallelverfahren, die von denselben Rechtsfragen abhängen, stehen nicht im Verhältnis von Vor- und Hauptfrage iSd § 38 AVG. Auch eine zeitliche Abfolge alleine stellt nicht gleichgelagerte Verfahren in ein Verhältnis von Vor- und Hauptfrage. In Parallelverfahren über (teilweise) dieselben Rechtsfragen muss parallel (d.h. gleichzeitig bzw. zeitnah) entschieden werden. § 38 AVG bietet keine Grundlage zum Abwarten eines einzelnen, quasi als Testballon erledigten Parallelverfahrens (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 8 f; Identität des Sachverhalts und Identität der Rechtsfragen sind jeweils keine „Vorfragenkonstellation“). Dass über dieselben Fragen durch Behörden und Gerichte gleiche oder übereinstimmende bzw. widerspruchsfreie Entscheidungen zu treffen sind, ändert nichts an den Grundvoraussetzungen des § 38 AVG (notwendiges Verhältnis von Haupt- und Nebenfrage). Dass eine Behörde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwartet, bevor es über dieselbe Rechtsfrage (in einem bereits deutlich früher anhängig gemachten Verfahren) eigenständig entscheidet, ist nicht zwingend verfahrensökonomisch und abseits des Verhältnisses von Haupt- und Nebenfrage von § 38 AVG nicht gedeckt.
Der angefochtene Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 46). So wie bei einem Zurückweisungsbescheid wird nicht inhaltlich über die Sache (hier: Antrag auf Akteneinsicht) entschieden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“ des Rechtsmittelverfahrens; vgl. VwGH 27.06.2002, 2002/07/0065) ist hier ein beschränkter (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG Rz 39 und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 51). Prüf- und Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts sind damit limitiert auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzung. Ob die beantragte Akteneinsicht zu gewähren ist, ist nicht von der gegenständlichen Entscheidungsbefugnis gedeckt (in diese Richtung auch VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Dem Aussetzungsbescheid wurden zwei vermeintliche Hauptfragen bzw. Verfahren zugrunde gelegt. Nachdem bereits das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht VGW-101/007/11752/2020 keinen tauglichen Aussetzungsgrund darstellt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Das ebenfalls als Aussetzungsgrund angeführte Verfahren vor dem Bezirksgerichts D. … bzw. die dort in Aussicht gestellte Bestellung eines Kurators ist mittlerweile mit der Bestellung eines Kollisionskurators erledigt (Beschluss vom 06.11.2020). Abgesehen davon, dass dieser Grund offenbar nicht mehr besteht, war auch in der Außerstreitsache keine Hauptfrage zu lösen, die als Vorfrage im Verfahren über den Antrag auf Akteneinsicht relevant wäre. Die im Antrag vom 10.01.2020 erfolgte Darstellung einer Rechtsposition des A. B. (konkret werden mehrere Anknüpfungspunkte für die nach Ansicht des Antragstellers bestehende Parteistellung angesprochen) wird durch die Bestellung eines Kollisionskurators nicht berührt. Selbst wenn es indirekt eine mittelbare Wirkung der dortigen Entscheidung auf das hiesige Verfahren denkmöglich geben könne, ist das Verfahren vor dem Bezirksgericht D. keines über eine Rechtsfrage, die dort als Hauptfrage behandelt würde und gleichzeitig (und als gleichlautende Rechtsfrage) als Vorfrage für die Berechtigung des Antrages vom 10.01.2020 zu lösen wäre.
Nachdem es sich bei der Außerstreitsache um keine Hauptfragensache bezüglich einer Vorfrage für den gegenständlichen Antrag auf Akteneinsicht und somit keinen tauglichen Aussetzungsgrund handelt (auch nicht im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Aussetzungsbescheides), können Rechtskraft und Rechtmäßigkeit des Beschlusses des BG D. im gegenständlichen Verfahren dahinstehen (eine Auseinandersetzung mit diesem Beschluss wird im Verfahren VGW-101/007/11752/2020 erfolgen). Die Frage, ob für die Stiftung ein Interessenskurator oder Kollisionskurator bestellt wird, hat mit den Rechtspositionen (direkter Nachfahre des Stifters, Mitgliedschaft im Kuratorium), auf die sich A. B. in seinem Antrag vom 10.01.2020 beruft, keine Verbindung. Der Beschluss des BG D. sieht den Aufgabenkreis des Kollisionskurators „im Beschwerde-Verfahren […] vor dem Landesverwaltungsgericht […] wegen Genehmigung einer Satzungsänderung“. Dieser Aufgabenkreis berührt die Frage des Rechts auf Akteneinsicht der A. B. bzw. die von ihm eingewendeten Rechtspositionen nicht. Bereits die am 20.02.2020 in der mündlichen Verhandlung vor dem BG D. ins Auge gefasste Bestellung eines Interessenskurators hatte nur mit der Sonderkonstellation des Zusammenfallens verschiedener Funktionen/Zuständigkeiten der Stadt Wien (Letztbegünstigte, Verwaltungsorgan der Stiftung und Stiftungsbehörde) zu tun. Die Rechtspositionen, auf die A. B. in seinem Antrag vom 10.01.2020 Bezug nahm, sind davon unberührt.
Es sind im Ergebnis beide Aussetzungsgründe des Aussetzungsbescheides nicht von § 38 AVG gedeckt; der Bescheid ist damit rechtswidrig.
Das Verfahren über den Antrag auf Akteneinsicht wurde zu Unrecht ausgesetzt, weshalb der Aussetzungsbescheid, weil er nicht hätte erlassen werden dürfen, ersatzlos zu beheben ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 51).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die gegenständliche Entscheidung über einen verfahrensrechtlichen Bescheid völlig losgelöst ist von den Rechtsfragen, die sich im Verfahren VGW-101/007/11752/2020 stellen. Zu den weiteren Rechtsfolgen der Aufhebung des Aussetzungsbescheides für das fortzusetzende Verfahren siehe auch VwGH 29.09.2017, Fr 2017/10/0007; 14.01.2020, Fr 2019/12/0042 und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 53.
Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer stellte einen Verhandlungsantrag. Es ist allerdings der entscheidungsrelevante Sachverhalt (das ist im Wesentlichen der Verfahrensgang; siehe oben zum Prüfgegenstand bei Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid) abschließend geklärt und völlig unstrittig. Es stellten sich lediglich Rechtsfragen. Die mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht bewirken können. Es steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auch verfassungsrechtlich war keine Verhandlung geboten (§ 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 VwGVG). Es wurde schließlich der belangten Behörde auch schriftliches Parteiengehör eingeräumt.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag, der Stadt Wien den „Ersatz der Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren)“ aufzutragen, war abzuweisen, weil es hierfür keine rechtliche Grundlage gibt. Jede Verfahrenspartei hat – nachdem gegenständlich keine Sondervorschriften zur Anwendung gelangen – nach dem AVG (§§ 74 – 79 AVG iVm § 17 VwGVG) ihre Kosten selbst zu tragen (VwSlg 16.636 A/2005; VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018). Im Übrigen besteht kein Anwaltszwang, sodass die Kosten einer Rechts-/Verfahrensvertretung umso mehr selbst zu tragen sind.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage betreffend die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde und die Entscheidungspflicht im Verhältnis zu einer Aussetzung nach § 38 AVG sowie Gegenstand und Umfang des Beschwerdeverfahrens nach einem verfahrensrechtlichen Bescheid sowie auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 38 AVG sind aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte ständige und einheitliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Eine (weitere) Klärung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch den VwGH ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Vorfrage; Akteneinsicht; Parteistellung; Stiftungssatzung; Genehmigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.007.14009.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021