Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 21.12.2009, 14.06 Uhr Tatort: Musau, Kontrollstelle, B 179 bei km 46,700 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY und Anhänger XY Auswertung mit DAKO-Trans; Zeitangaben in UTC 2.) Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattel... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf den am 20 04 2005 von der Berufungswerberin per Telefax gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 30 03 2005, Zl 333-529/1-2005, wegen Verspätung zurück. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, die Zurückweisung ihres Einspruches als ungerecht zu empfinden. Sie habe bereits vor ihrer schriftlichen ?Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Zu den mündlichen Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 AVG zählen auch telefonische Eingaben (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl, Anm 4 zu § 49 VStG). Allerdings wäre die telefonische Einbringung eines Einspruches gemäß § 13 Abs 1 AVG nur dann als eine Form der mündlichen Einspruchserhebung zulässig, wenn es der Natur der Sache nach tunlich erschiene. Dies liegt jedoch im Falle der Erhebung eines Einspruches nicht vor. Gemäß § 14 Abs 1 AVG ist über einen mündlich e... mehr lesen...
Rechtssatz: Niederschriften über Verhandlungen sind derart abzufassen, dass der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Die getrennte Protokollierung von Frage und Antwort ist nicht erforderlich. Was nicht zur Sache gehört, kann weggelassen werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Entgegennahme des Einspruchs ist die körperliche Anwesenheit des Beschuldigten vor der Behörde notwendig. Telefonische Einspruchserhebung genügt nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Einspruch gegen die Sprafverfügung. Wird in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverführung ausgeführt, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung schriftlich, telegrafisch, per Telefax oder mündlich bei der belangten Behörde eingebracht werden kann, so ergibt sich schon aus dieser Aufzählung, daß die telefonische Einbringung eines Einspruches nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß für die Entgegennahme eines Einspruches die Bestimmungen des § 14 AVG und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Scheint in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung die Möglichkeit des Einbringens eines telefonischen Einspruchs nicht auf, dann ist ein solcher auch nicht vorgesehen. Dies folgt auch aus den § 14 AVG und § 33 VStG, wonach die körperliche Anwesenheit des Beschuldigten vor der Behörde notwendig ist. mehr lesen...