RS UVS Kärnten 1995/06/29 KUVS-747/3/95

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Rechtssatz

Für die Entgegennahme des Einspruchs ist die körperliche Anwesenheit des Beschuldigten vor der Behörde notwendig. Telefonische Einspruchserhebung genügt nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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