Rechtssatz: Wird das Wort ?Einspruch" mit Datum und Unterschrift ohne weitere Ausführungen auf dem Straferkenntnis vermerkt und an die Erstbehörde zurückgefaxt, entspricht dies nicht dem Mindesterfordernis einer Berufung nach § 63 Abs. 3 AVG. Kommt der Beschuldigte einem insofern erteilten Verbesserungsauftrag zur Mängelbehebung innerhalb einer angemessen gesetzten Frist nicht nach ? wie gegenständlich der Fall - ist die Berufung mangels Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweise... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen; sie beginnt (e contrario § 24 VStG iVm § 32 Abs.1 AVG) mit dem Tag der Bescheidzustellung und endet gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Berufung im Postweg eingebracht wird. Hinsichtlich der Übermittlung via Telefax sie... mehr lesen...
Beachte Gleichlautende Entscheidungen zu VwSen-240361/6/Gf/Km, VwSen-240362/6/Gf/Km, VwSen-240363/6/Gf/Km, VwSen- 240364/6/Gf/Km und VwSen-240365/6/Gf/Km ebenfalls vom 26. Mai 2000 Rechtssatz: Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 erster Satz AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Nach § 24 VStG iVm § 13 Abs.5 letzter Satz AVG gelten ua. mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Beh... mehr lesen...
Rechtssatz: Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, wenn dieser am letzten Tag der Berufungsfrist außerhalb der Amtsstunden - nämlich um 21.45 Uhr - in den Briefschlitz beim Haupteingang der Bezirkshauptmannschaft eingeworfen wird. Abweisung. mehr lesen...