RS UVS Oberösterreich 1993/04/05 VwSen-101076/5/Weg/Ri

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, wenn dieser am letzten Tag der Berufungsfrist außerhalb der Amtsstunden - nämlich um 21.45 Uhr - in den Briefschlitz beim Haupteingang der Bezirkshauptmannschaft eingeworfen wird. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten