Entscheidungsgründe: Zu dem von der Klägerin seit 1965 bewohnten Wohnhaus führt eine öffentliche Wasserleitung, die vom Wasserwirtschaftsamt der beklagten Stadtgemeinde verlegt wurde und von dieser gewartet wird. Unmittelbar vor dem Haus bestand diese Wasserleitung aus einem bis zum Wasserzähler reichenden 5 bis 6 m langen Bleirohr. Erst am 6. 12. 1994 wurde über Intervention der Klägerin das Bleirohr durch ein Eisenrohr ersetzt. Mit ihrer am 8. 8. 1996 eingebrachten Klage begehrte... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des im Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde liegenden Grundstückes 115 KG L*****. Mit Schreiben vom 4. 11. 1983 suchte der Kläger um Anschluß seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei an. Dieses Ansuchen wiederholte er anläßlich einer Bauverhandlung am 11. 4. 1985. Der Kläger stellte mit Schriftsätzen vom 7. 9. 1987 und 23. 3. 1988 Devolutionsanträge an die beklagte Gemeinde. Er begründete diese damit, über seine A... mehr lesen...
Norm: WRG §36
Rechtssatz: § 36 WRG findet seine verfassungsrechtliche Deckung in Art 10 Abs 2 B-VG (VwSlg 7161/A). Entscheidungstexte 1 Ob 47/91 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 47/91 Veröff: EvBl 1992/105 S 452 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082584 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIJN §1 CXXITir GemeindeabgabenG 1935 §30 Abs3WRG §36
Rechtssatz: Der Gesetzgeber entscheidet, ob ein Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasserversorgung) hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehen ist. Dem Gesetzgeber steht es frei, einen Teil der Materie etwa durch Anordnung des Anschlußzwanges hoheitlich zu regeln, einen anderen wie den freiwilligen Anschluß dem Privatrecht zu unterstellen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindevertretungen von acht Gemeinden, darunter der Gemeinde Bludesch, aus den Jahren 1973 und 1974 wurde der aus diesen Gemeinden gebildete beklagte Abwasserverband als Wasserverband im Sinn des § 87 WRG gebildet. Die Satzung der beklagten Partei wurde mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 2. April 1976, Zl. VI b-475/3-1976, genehmigt. Die beklagte Partei bezweckt die Beseitigung von in ihrem ... mehr lesen...
Begründung: Am 6. November 1979 erließ die beklagte Gemeinde eine (rechtlich wohl etwas fragwürdig, weil nur ortspolizeiliche Verordnungen zulassend) auf § 28 der Tiroler Gemeindeordnung gestützte, mit 1. Dezember 1979 in Kraft tretende Wasserleitungsordnung (Satzung). Nach § 2 Z 1 dieser Wasserleitungsordnung besteht für die im erschließbaren Bereich der Gemeindewasserleitungsanlage gelegenen Objekte und Betriebe Anschluß- und Benützungszwang. Gemäß § 3 Z 5 gilt ein Grundstücksei... mehr lesen...
Norm: AHG §1 BaWRG §36
Rechtssatz: Wasserversorgungsanlagen werden im allgemeinen in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt. Dies trifft auf eine Gemeindewasserleitungsanlage zu, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Als die Beklagten auf dem ihnen zur Hälfte gehörigen Grundstück 3041 KG P ein Haus errichteten, suchten sie bei der Gemeinde P um einen Wasseranschluß an. Die Gemeinde P verlängerte die Ortswasserleitung über die Grundstücke 298 und 286, die damals im Eigentum der sogenannten Urbarialgemeinde standen. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens (Protokoll vom 9. Feber 1965) erwarb der Kläger, der bereits vorher begonnen hatte, auf angrenzenden Grundstücken (293, 294) ein Haus zu bauen, im T... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §36
Rechtssatz: Sofern ein Wasserleitungsverband (hier: für das nördliche Burgenland) Eigentümer eines Leitungsstückes ist, können die anschlußpflichtigen Liegenschaftseigentümer nicht zur Entfernung der Leitung verpflichtet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 32/79 Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 32/79 Veröff: JBl 1981,148 = SZ 52/165 ... mehr lesen...
Norm: bgld FLG §22WRG 1959 §36
Rechtssatz: Über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betriebe einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des nördlichen Burgenlandes. Zur Anschlußpflicht nach dem zitierten Landesgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wasserleistungsordnung. Entscheidungstexte 1 Ob 32/79 Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 32/79... mehr lesen...