Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Wasserversorgungsanlagen werden im allgemeinen in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt. Dies trifft auf eine Gemeindewasserleitungsanlage zu, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019