Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Der Gesetzgeber entscheidet, ob ein Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasserversorgung) hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehen ist. Dem Gesetzgeber steht es frei, einen Teil der Materie etwa durch Anordnung des Anschlußzwanges hoheitlich zu regeln, einen anderen wie den freiwilligen Anschluß dem Privatrecht zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016