TE OGH 2006/4/4 1Ob256/05m

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidelinde R*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde F*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 128.401,21 sA und Feststellung (Streitwert 7.339,96 EUR), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. März 2005, GZ 5 R 21/05f-134, womit infolge von Berufungen beider Streitteile das Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. November 2004, GZ 23 Cg 179/96i-126, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1) Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision, die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

2) Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird die ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu dem von der Klägerin seit 1965 bewohnten Wohnhaus führt eine öffentliche Wasserleitung, die vom Wasserwirtschaftsamt der beklagten Stadtgemeinde verlegt wurde und von dieser gewartet wird. Unmittelbar vor dem Haus bestand diese Wasserleitung aus einem bis zum Wasserzähler reichenden 5 bis 6 m langen Bleirohr. Erst am 6. 12. 1994 wurde über Intervention der Klägerin das Bleirohr durch ein Eisenrohr ersetzt.

Mit ihrer am 8. 8. 1996 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin ATS 101.000,-- (= EUR 7.339,95) an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle (künftigen) Schäden, die der Klägerin durch die Wasserzufuhr über das Bleirohr und durch die Konsumation dieses Wassers noch entstehen werden. Auf Grund der hohen Bleibelastung ihres Trinkwassers habe sie über Jahre hinweg an einer Bleivergiftung gelitten, die sich in verschiedenen Krankheitssymptomen wie Kopfschmerzen, Eisenmangelanämie, Schwindel, Übelkeit, verminderter Leistungsfähigkeit und Magen-Darmbeschwerden gezeigt habe. Obwohl schon seit langem bekannt gewesen sei, dass Bleirohre gesundheitsschädliche Belastungen im Trinkwasser bewirken und die Vertreter der beklagten Partei seit mehr als 30 Jahren von dem zum Haus der Klägerin führenden Bleirohr gewusst hätten, sei dessen Austausch unterlassen worden. Der Schmerzengeldbetrag ergebe sich daraus, dass die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 mindestens 101 Tage leichte Schmerzen erlitten habe.

Die beklagte Partei bestritt die Behauptung, die Verursachung von Bleibelastungen im Trinkwasser durch Bleirohre sowie die Möglichkeit dadurch verursachter Gesundheitsschädigungen wäre seit langem bekannt. Der Bleigehalt im Trinkwasser der beklagten Partei liege weit unter den zulässigen Grenzwerten von 0,05 Mikrogramm pro Liter. Bestritten wurde auch, dass die Klägerin jemals an einer Bleivergiftung gelitten habe.

Im Verfahren wurden unter anderem medizinische Gutachten zum Grund und zur Höhe der von der Klägerin behaupteten Schmerzengeldansprüche eingeholt. Ergebnis eines dieser Gutachten war, dass eine auf das bis Dezember 1994 installierte Bleirohr zurückzuführende chronische Bleiintoxikation der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, deren Gesundheitsschädigungen mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen seien, und sie ab 1969 bis zum Untersuchungstag (24. 5. 2000) komprimiert 98 Tage starke Schmerzen, 1.420 Tage mittelstarke Schmerzen und 106 Tage leichte Schmerzen habe erdulden müssen. Eine Klagsausdehnung erfolgte nach Vorliegen dieses Gutachtens nicht. Im ersten Rechtsgang wurde die mündliche Verhandlung erstmals am 3. 10. 2000 geschlossen. Am 13. 12. 2001 kam es im ersten Rechtsgang neuerlich - nach Wiedereröffnung - zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Bereits zuvor hatte die beklagte Partei bzw deren Haftpflichtversicherer nach außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen den Klagsbetrag in voller Höhe samt Zinsen und den bis zum 3. 10. 2000 entstandenen Prozesskosten bezahlt. Die beklagte Partei gab die Erklärung ab, auf den Einwand der Verjährung bezüglich weiterer Forderungen aus dem gegenständlichen Anlass, „sofern sie nicht schon verjährt" seien, zu verzichten. Mit dem Vorbringen, die Vergleichsbemühungen seien erfolglos gewesen, hatte die Klägerin am 25. 4. 2001 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und ihr Schmerzengeldbegehren zunächst um ATS 500.000,-- (= EUR 36.336,41) und schließlich insgesamt auf ATS 1,899.000,-- (= EUR 138.005,71) sA ausgedehnt. Hiezu brachte sie vor, diese Schmerzengeldansprüche ergäben sich aus dem bereits vor Eintritt des Ruhens des Verfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten für Schmerzperioden ab 1969 bis zum Untersuchungstag.

Die beklagte Partei wendete ein, dass nach der Tagsatzung vom 3. 10. 2000 ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden und die Angelegenheit damit „erledigt" gewesen sei. Erst am 20. 3. 2001 habe der Klagevertreter überraschenderweise erklärt, die Klägerin sei mit der „in Aussicht genommenen Regelung" nicht einverstanden. Die nunmehr geltend gemachte Schmerzengeldforderung von ATS 1,899.000,-- sei verjährt.

Die Klägerin replizierte, dass die Parteien keinen Vergleich abgeschlossen, sondern über einen solchen nur gesprochen hätten. Im Hinblick auf die Vergleichsverhandlungen sei die Tagsatzung vom 12. 12. 2000 unbesucht geblieben. Die Klägerin habe sich jedoch dann entschieden, keinen Vergleich abzuschließen, sondern die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Die ausgedehnte Schmerzengeldforderung sei nicht verjährt, da erst durch das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten die Zusammenhänge zwischen den von der beklagten Partei zu verantwortenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Bleirohrzuleitung für die Klägerin erkennbar gewesen seien.

Folgender Sachverhalt steht - über den eingangs wiedergegebenen hinaus - fest:

Nach den Entnahmepausen in der Nacht, am Vormittag und am Nachmittag betrug der Bleigehalt des im Bleirohr stehenden Leitungswassers im von der Klägerin bewohnten Haus 60 bis 110 Mikrogramm pro Liter. Dieser Wert überschreitet jedenfalls den nach dem österreichischen Lebensmittelkodex vorgeschriebenen Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Liter und liegt weit über dem von der Weltgesundheitsorganisation vorgeschlagenen Wert von 10 Mikrogramm pro Liter. Bei der Klägerin lag mit hoher Wahrscheinlichkeit eine chronische Bleivergiftung vor. Ausdruck einer vermehrten Bleispeicherung sind jene erhöhten Bleiwerte, die sich bei ihr anlässlich von Bleiausschwemmungsbehandlungen zeigten. Andere Quellen für eine übermäßige Bleibelastung waren nicht feststellbar. Die bei ihr seit dem Jahr 1981 dokumentierten Erkrankungen wie niedriger Blutdruck, Kopfschmerzen, Gastroenteritis, Nasenschleimhautentzündung, Blutarmut, Knochen-, Muskel- und Gelenksschmerzen etc können im Allgemeinen sowohl auf eine Bleivergiftung als auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden; andere Ursachen als eine Bleivergiftung sind bei der Klägerin aber nicht zu finden. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Erkrankungserscheinungen tatsächlich durch eine Bleivergiftung auf Grund jahrelangen Konsums von (bleihältigem) Trinkwasser verursacht wurden, liegt bei 80 %. Da das Bleirohr 1994 entfernt wurde, sind organische Leiden nach April 1997 nicht mehr auf die frühere Bleivergiftung rückführbar. Untersuchungen ergaben ab diesem Zeitpunkt bei der Klägerin einen normalen Bleigehalt. Spätschäden, insbesondere an den Nieren, sind jedoch nicht auszuschließen. Von 1969 bis zur Untersuchung durch den Sachverständigen im Jahr 2000 hatte die Klägerin komprimiert durchgehend 98 Tage starke, 1420 Tage mittelstarke und 106 leichte körperliche Schmerzen zu erdulden, mit denen auch eine psychische Belastung verbunden war.

Einem Bediensteten der beklagten Partei war das Vorhandensein des Bleirohrs schon anlässlich einer Reparatur im Jahr 1952 bekannt geworden. Ein anderer Bediensteter war zumindest seit 1986 davon in Kenntnis. 1969 entsprach zwar die Verwendung von Blei als Werkstoff neu verlegter Trinkwasserleitungen nicht mehr dem Stand der Technik; bestehende Bleihausanschlussleitungen wurden jedoch belassen, da man nach dem damaligen Kenntnisstand nach wie vor davon ausging, alte Leitungen würden Deckschichten ausbilden, die eine Abgabe von Blei ins Trinkwasser verhinderten, sodass es zu keinen Grenzwertüberschreitungen kommen könne. Ab der zweiten Hälfte der 70-iger Jahre wurden - ausgelöst durch die Absenkung des WHO-Grenzwertes - zahlreiche Studien und praktische Untersuchungen durchgeführt. Als Ergebnis einer dieser Studien wurde in der Bundesrepublik Deutschland an alle Mitgliedsunternehmen der Vereinigung des Gas- und Wasserfachs, vor allem Wasserversorgungsunternehmen, mittels Rundschreiben die Empfehlung gerichtet, die Wasserqualität von Bleihausanschlussleitungen zu prüfen und diese allenfalls auszuwechseln. Auf Grund dieser Empfehlung entsprach die Belassung von Bleirohren in Hausanschlussleitungen in Deutschland spätestens seit 1980 nicht mehr dem Stand der Technik. In Österreich war dies zeitlich später, etwa ab Mitte der 80-iger Jahre gegeben. Anlässlich von Kanalerrichtungsarbeiten im Gemeindegebiet der beklagten Partei wurde zwischen 1975 und 1985 die Wasserhauptleitung durch neue Rohre ersetzt: gleichzeitig wurden die Bleirohre für die Hauszuleitungen getauscht. Beim Haus der Klägerin geschah dies nicht, weil zu diesem kein Kanal gebaut wurde. Für die von der Klägerin bewohnte Liegenschaft besteht Anschlusszwang hinsichtlich der Wasserversorgung.

Infolge der Aussagen eines Gerichtssachverständigen über den hohen Wahrscheinlichkeitsgrad einer Bleivergiftung der Klägerin nahmen die Parteien über richterliche Anregung außergerichtliche Vergleichsverhandlungen auf. Zu diesem Zeitpunkt war die mündliche Verhandlung bereits erstmals (am 3. 10. 2000) geschlossen. Der Klagevertreter richtete am 13. 10. 2000 ein Schreiben an die beklagte Partei. Darin nahm er Bezug auf eine Mitteilung, wonach sich die beklagte Partei die Zahlung des Klagsbetrags (ATS 101.000,--) und der Kosten vorstellen könnte, wenn die Angelegenheit damit erledigt wäre. Der Klagsvertreter antwortete, die Klägerin könnte nur dann einer einverständlichen Regelung zustimmen, wenn neben der Klagsforderung (gemeint: Kapitalfoderung) auch die Zinsen bezahlt würden. Weiters müsste die beklagte Partei „mit der Wirkung eines Feststellungsurteils" erklären, auf den Einwand der Verjährung zu verzichten. Mit einer Regelung in dieser Form könnte das Gerichtsverfahren erledigt werden. Am 17. 10. 2000 übermittelte der Beklagtenvertreter der beklagten Partei dieses Schreiben mit seiner Stellungnahme. Die beklagte Partei legte die Korrespondenz ihrer Haftpflichtversicherungsanstalt mit zustimmender Stellungnahme sowie der Erklärung vor, die Zinsen aus dem Klagsbetrag selbst zahlen zu wollen. Am 25. 10. 2000 gab der Beklagtenvertreter das Einverständnis der beklagten Partei bekannt und kündigte eine gemeinsame Ruhensanzeige nach Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung an. Mit Beschluss vom 25. 10. 2000 wurde die Verhandlung wieder eröffnet. Am 2. 11. 2000 gab der Beklagtenvertreter „gemäß der getroffenen Vereinbarung" dem Klagsvertreter bekannt, die Zahlung des Klagsbetrags, der Zinsen und der Kosten veranlasst zu haben. Über Auftrag der beklagten Partei erklärte er mit Wirkung eines Feststellungsurteils, auf den Einwand der Verjährung bezüglich weiterer Forderungen aus dem gegenständlichen Anlass zu verzichten, soferne diese nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt verjährt seien. Er ersuchte nach Eingang der Vergleichsbeträge um schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit damit aus der Sicht des Klagevertreters erledigt sei. Nachdem keine Ruhensanzeige einlangte, erteilte der Klagsvertreter dem Erstgericht am 6. 11. 2000 die Auskunft, dass er zwar eine Haftungserklärung der beklagten Partei, aber noch keine Zahlung erhalten habe. Nach Einlangen der Zahlung sei er mit dem Eintritt des Ruhens einverstanden. Unter einem ersuchte er um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 12. 12. 2000 (s AV vom 6. 11. 2000, ON 77). Infolge Nichtbesuchs der entsprechend diesem Ersuchen anberaumten Tagsatzung trat am 12. 12. 2000 Ruhen des Verfahrens ein.

Am 20. 3. 2001 teilte der Klagsvertreter dem Beklagtenvertreter mit, die Klägerin sei mit der in Aussicht genommenen Regelung nicht einverstanden, weil nach dem ärztlichen Gutachten ein Schmerzengeld in Millionenhöhe „zu errechnen" wäre. Es bliebe nur die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung „im Bereich eines Schmerzengeldes von S 500.000,--" oder der Fortsetzung des Verfahrens. Der Beklagtenvertreter antwortete darauf, die Angelegenheit sei vergleichsweise erledigt worden. Am 25. 4. 2001 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens und dehnte - unter Berücksichtigung der bereits bezahlten ATS 101.000,-- an Schmerzengeld - das Schmerzengeldbegehren aus. Unter Bezugnahme auf das im Verfahren eingeholte Gutachten begehrte sie vorerst an Schmerzengeld ATS 1,899.000,-- (= EUR 138.005,71) für ab dem Jahr 1969 erlittene 98 Tage starke, 1420 Tage mittelstarke und 106 Tage leichte Schmerzen. Letztmalig änderte die Klägerin ihr Klagebegehren dahin, dass sie den „restlichen ursprünglichen Schmerzengeldbetrag" mit EUR 50.798,31 bezifferte, zugleich aber die Klage wegen Verdienstentgangs für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis einschließlich Mai 2003 um EUR 26.168,41 sowie wegen Behandlungskosten (aufgelaufen zwischen 1. 1. 1995 und 30. 6. 2003) von EUR 51.434,49 ausdehnte.

Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang mit Zwischenurteil aus, die beklagte Partei hafte der Klägerin für die Schäden aus der nach dem Jahr 1986 erfolgten Belassung des der Wasserversorgung dienenden, 5 bis 6 m langen und zum Haus der Klägerin hinführenden Bleirohrs. Die Abweisung eines darüber hinausgehenden Mehrbegehrens erfolgte im Spruch nicht. Dass die beklagte Partei zu einem früheren Zeitpunkt das Bleirohr hätte austauschen müssen, sei angesichts des Umstands, dass zumindest vor Mitte der 80-iger Jahre die Belassung von Bleirohren noch dem Stand der Technik entsprach, nicht abzuleiten. Dass trotz der 1986 geäußerten Bedenken des Wassermeisters der Austausch des Bleirohrs unterlassen wurde, begründe ein rechtswidrig schuldhaftes Verhalten. Ein Vergleich über die Schmerzengeldansprüche sei nicht zustandegekommen. Die Formulierung, die Klägerin „könnte" sich mit der vom Beklagtenvertreter als möglich hingestellten Regelung einverstanden erklären, spreche gegen das Zustandekommen eines Vergleichs; ebenso der Umstand, dass die Klägerin letztlich keine Bestätigung darüber ausstellte, dass mit der Zahlung und Haftungserklärung die Angelegenheit auch aus ihrer Sicht erledigt sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei davon auszugehen, dass das Erstgericht über das Feststellungsbegehren nicht mit Zwischenurteil entschieden habe. Es sei nicht entscheidungswesentlich, ob die Klagsansprüche auf den Titel der Amtshaftung oder auf die Verletzung von Schutzgesetzen gestützt würden. Der Bleigehalt des im Bleirohr stehenden Leitungswassers nach den Entnahmepausen (60 bis 110 Mikrogramm je Liter) sei weit über dem vor dem 1. 12. 2001 geltenden Höchstwert von 50 Mikrogramm Blei je Liter gelegen gewesen. Die beklagte Partei habe daher gegen die jeweils im § 1 der Gemeindewasserversorgungsgesetze 1962 bzw 1978 enthaltene Verpflichtung verstoßen, die Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser zu versorgen; sie habe die Gemeindewasserversorgungsanlage „nicht entsprechend den Anforderungen der Gesundheit" nach dem jeweiligen Stand der Technik geplant, errichtet, erhalten und betrieben und dadurch auch gegen § 3 Abs 1 des genannten Gesetzes verstoßen. Hingegen sei die Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel und Wiederaufbau über die Herstellung, den Verkauf, die Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln, BGBl 1960/258 („Geschirrverordnung") nicht anwendbar. Es sei zu weit gegriffen, Wasserleitungsrohre als „Geschirr und Gerät, das zum Transport von Wasser diene", zu deuten. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber des Jahres 1960 eine Beseitigung aller Bleiwaserleitungen innerhalb der in der Verordnung festgelegten Übergangsfrist von nur 6 Wochen anordnen hätte wollen. Nach den Feststellungen habe das Belassen von Trinkwasserleitungen aus Blei in Österreich erst Mitte der 80-iger Jahre nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. Die beklagte Partei habe im Jahr 1986 positiv vom vorhandenen Bleirohr gewusst, sodass dieser Zeitpunkt die „maßgebende Zäsur" sei. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe ihre Klage im August 1996 überreicht; das Erstgericht habe die Haftung der beklagten Partei infolge Belassens des Bleirohrs dem Grunde nach für die nach dem Jahr 1986 verursachten Schäden ausgesprochen, sodass auch die in § 6 AHG normierte 10-jährige Verjährungsfrist gewahrt geblieben sei. Im Übrigen habe die beklagte Partei den Verjährungseinwand nur auf die Schmerzengeldansprüche, nicht aber auf die Ansprüche wegen Verdienstentgangs und die Behandlungskosten bezogen. Das ausgedehnte Schmerzengeldbegehren sei nicht verjährt, weil die Klägerin (erfolgreich) ein Feststellungsbegehren erhoben habe und das Sachverständigengutachten für sie „unverhofft günstig" gewesen sei. Hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche sei es zu keinem Abfindungsvergleich gekommen, da das Anbot der beklagten Partei von der Klägerin nicht angenommen worden sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei davon auszugehen, dass das Erstgericht über das Feststellungsbegehren nicht mit Zwischenurteil entschieden habe. Es sei nicht entscheidungswesentlich, ob die Klagsansprüche auf den Titel der Amtshaftung oder auf die Verletzung von Schutzgesetzen gestützt würden. Der Bleigehalt des im Bleirohr stehenden Leitungswassers nach den Entnahmepausen (60 bis 110 Mikrogramm je Liter) sei weit über dem vor dem 1. 12. 2001 geltenden Höchstwert von 50 Mikrogramm Blei je Liter gelegen gewesen. Die beklagte Partei habe daher gegen die jeweils im Paragraph eins, der Gemeindewasserversorgungsgesetze 1962 bzw 1978 enthaltene Verpflichtung verstoßen, die Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser zu versorgen; sie habe die Gemeindewasserversorgungsanlage „nicht entsprechend den Anforderungen der Gesundheit" nach dem jeweiligen Stand der Technik geplant, errichtet, erhalten und betrieben und dadurch auch gegen § 3 Abs 1 des genannten Gesetzes verstoßen. Hingegen sei die Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel und Wiederaufbau über die Herstellung, den Verkauf, die Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln, BGBl 1960/258 („Geschirrverordnung") nicht anwendbar. Es sei zu weit gegriffen, Wasserleitungsrohre als „Geschirr und Gerät, das zum Transport von Wasser diene", zu deuten. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber des Jahres 1960 eine Beseitigung aller Bleiwaserleitungen innerhalb der in der Verordnung festgelegten Übergangsfrist von nur 6 Wochen anordnen hätte wollen. Nach den Feststellungen habe das Belassen von Trinkwasserleitungen aus Blei in Österreich erst Mitte der 80-iger Jahre nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. Die beklagte Partei habe im Jahr 1986 positiv vom vorhandenen Bleirohr gewusst, sodass dieser Zeitpunkt die „maßgebende Zäsur" sei. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe ihre Klage im August 1996 überreicht; das Erstgericht habe die Haftung der beklagten Partei infolge Belassens des Bleirohrs dem Grunde nach für die nach dem Jahr 1986 verursachten Schäden ausgesprochen, sodass auch die in § 6 AHG normierte 10-jährige Verjährungsfrist gewahrt geblieben sei. Im Übrigen habe die beklagte Partei den Verjährungseinwand nur auf die Schmerzengeldansprüche, nicht aber auf die Ansprüche wegen Verdienstentgangs und die Behandlungskosten bezogen. Das ausgedehnte Schmerzengeldbegehren sei nicht verjährt, weil die Klägerin (erfolgreich) ein Feststellungsbegehren erhoben habe und das Sachverständigengutachten für sie „unverhofft günstig" gewesen sei. Hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche sei es zu keinem Abfindungsvergleich gekommen, da das Anbot der beklagten Partei von der Klägerin nicht angenommen worden sei.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Revision der beklagten Partei ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt, die der Klägerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der beklagten Partei:

Ein Mangel des Berufungsverfahrens infolge Nichtberücksichtigung von mit der Berufung vorgelegten Urkunden liegt nicht vor. Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrunds zu sehen (RIS-Justiz RS0105484).

Aus fehlerhaften Hoheitsakten können (nur) Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0082339, RS0045688). Daher ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Wasserversorgung, die als Daseinsvorsorge von einem Rechtsträger grundsätzlich sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden kann (JBl 1983, 158; SZ 62/41 ua), der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist.

Nach der Rechtsprechung werden Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden dann in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung einen mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie die Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet (RIS-Justiz RS0050072). Diese Voraussetzungen sind hier seit Jahrzehnten erfüllt: Gemäß § 7 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1962, LGBl 1962/155, waren die Eigentümer der im Pflichtbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage gelegenen bebauten Grundstücke verpflichtet, das für den Bedarf des Grundstücks erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zweck durch die Gemeinde den Anschluss ihres Grundstücks an die nächste Versorgungsleitung der Gemeindewasserversorgungsanlage gegen Ersatz der notwendigen Kosten der Zuleitung herstellen zu lassen; für welche bebauten Grundstücke im Einzelnen Anschlusszwang besteht, legte der Bürgermeister mit Bescheid fest (§ 9); ebenso setzte der Bürgermeister mit Abgabenbescheid den Wasserversorgungsbeitrag fest (§ 16); die Wasserbezugsgebühr konnte vom Gemeinderat mittels Verordnung „ausgeschrieben" werden (§ 17); wurde diese nicht rechtzeitig entrichtet, war sie mit Abgabenbescheid vorzuschreiben (§ 21). Im Falle der Übertretung einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes waren Strafen zu verhängen (§ 25). Auch das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1978 (LGBl 1978/17), mit dessen Wirksamkeitsbeginn das Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962 außer Kraft trat, sah neben der Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) mittels Bescheid des Bürgermeisters vorzuschreibende Wasseranschluss-, Ergänzungs-, Nachtrags- und Aufschließungsbeiträge sowie Strafbestimmungen vor (§§ 14 ff, 21 und 25). Dazu korrespondierende Bestimmungen finden sich im (wiederverlautbarten) Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (K-GWVG), LGBl 1997/107, so in dessen § 6 - betreffend die Anschluss- und Benützungspflicht, in den §§ 10 ff - betreffend die Vorschreibung der Gebühren, und in den in § 26 enthaltenen Strafbestimmungen. Die der Gemeinde nach dem jeweiligen Gemeindewasserversorgungsgesetz obliegenden Aufgaben waren bzw sind solche des eigenen Wirkungsbereichs (§ 24 bzw § 25 K-GWVG 1978 bzw 1997).Nach der Rechtsprechung werden Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden dann in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung einen mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie die Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet (RIS-Justiz RS0050072). Diese Voraussetzungen sind hier seit Jahrzehnten erfüllt: Gemäß Paragraph 7, des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1962, LGBl 1962/155, waren die Eigentümer der im Pflichtbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage gelegenen bebauten Grundstücke verpflichtet, das für den Bedarf des Grundstücks erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zweck durch die Gemeinde den Anschluss ihres Grundstücks an die nächste Versorgungsleitung der Gemeindewasserversorgungsanlage gegen Ersatz der notwendigen Kosten der Zuleitung herstellen zu lassen; für welche bebauten Grundstücke im Einzelnen Anschlusszwang besteht, legte der Bürgermeister mit Bescheid fest (Paragraph 9,); ebenso setzte der Bürgermeister mit Abgabenbescheid den Wasserversorgungsbeitrag fest (§ 16); die Wasserbezugsgebühr konnte vom Gemeinderat mittels Verordnung „ausgeschrieben" werden (Paragraph 17,); wurde diese nicht rechtzeitig entrichtet, war sie mit Abgabenbescheid vorzuschreiben (§ 21). Im Falle der Übertretung einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes waren Strafen zu verhängen (§ 25). Auch das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1978 (LGBl 1978/17), mit dessen Wirksamkeitsbeginn das Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962 außer Kraft trat, sah neben der Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) mittels Bescheid des Bürgermeisters vorzuschreibende Wasseranschluss-, Ergänzungs-, Nachtrags- und Aufschließungsbeiträge sowie Strafbestimmungen vor (§§ 14 ff, 21 und 25). Dazu korrespondierende Bestimmungen finden sich im (wiederverlautbarten) Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (K-GWVG), LGBl 1997/107, so in dessen § 6 - betreffend die Anschluss- und Benützungspflicht, in den Paragraphen 10 &, #, 160 ;, f, f, - betreffend die Vorschreibung der Gebühren, und in den in § 26 enthaltenen Strafbestimmungen. Die der Gemeinde nach dem jeweiligen Gemeindewasserversorgungsgesetz obliegenden Aufgaben waren bzw sind solche des eigenen Wirkungsbereichs (Paragraph 24, bzw § 25 K-GWVG 1978 bzw 1997).

Dass konkret für die von der Klägerin bewohnte Liegenschaft Anschlusszwang besteht, wurde außer Streit gestellt. Entstehen nun einem (mittels Anschlusszwang) an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Teilnehmer durch deren Betrieb Schäden, unterfallen diese den Bestimmungen des AHG (SZ 62/41). Die der Klägerin entstandenen, auf den Konsum von bleihältigem Trinkwasser zurückzuführenden Schäden sind daher nach Amtshaftungsrecht zu beurteilen.

Die Haftungsgrundlagen ergeben sich aus den genannten Gemeindewasserversorgungsgesetzen. Gemäß § 3 K-GWVG 1978 bzw 1997 war bzw ist die Gemeindewasserversorgungsanlage „entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben". § 2 Abs 1 Z 3 K-GWVG sah eine vergleichbare Bestimmung vor. Darüber hinaus ergibt sich schon aus der jeweils im § 1 der genannten Gemeindewasserversorgungsgesetze enthaltenen Definition des Begriffs „Gemeindewasserversorgungsanlage" die Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser (siehe auch § 5 des K-GWVG 1978). Wenngleich in den jeweiligen Gemeindewasserversorgungsgesetzen keine ausdrückliche Vorschrift enthalten war, die den Austausch von Bleiwasserleitungsrohren anordnete, war ab 1986 in Österreich bekannt, dass wegen der Gefahr gesundheitsschädlicher Konzentrationen von Blei im Trinkwasser das Belassen von Bleileitungen nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Dennoch unterließen die Organe der beklagten Partei konkret bei der Wasserzuleitung zum Haus der Klägerin bis Ende 1994 mögliche und zumutbare Maßnahmen, um den durch das Bleirohr gegebenen Risiken einer Bleiaufnahme im Körper zu begegnen. So hätten schon einfache Messungen der Konzentration des Bleigehalts des Trinkwassers im Haushalt der Klägerin ergeben, dass dem im § 1 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes enthaltenen Auftrag, gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zu liefern, nur mehr durch den Austausch des Bleirohrs entsprochen hätte werden können. Obwohl die Organe der beklagten Partei ab 1986 einen schädigenden Einfluss auf Grund der von Bleiwasserleitungen ausgehenden Gefahren für möglich halten mussten und tatsächlich auch „Bedenken" in dieser Richtung hatten, vertrauten sie offensichtlich dennoch darauf, dass ein Schaden nicht eintreten werde; sie handelten somit zumindest bewusst fahrlässig (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II, 300). Dieses, den schädigenden Erfolg herbeiführende rechtswidrige und schuldhafte Verhalten muss sich die beklagte Partei zurechnen lassen.Die Haftungsgrundlagen ergeben sich aus den genannten Gemeindewasserversorgungsgesetzen. Gemäß § 3 K-GWVG 1978 bzw 1997 war bzw ist die Gemeindewasserversorgungsanlage „entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben". Paragraph 2, Abs 1 Ziffer 3, K-GWVG sah eine vergleichbare Bestimmung vor. Darüber hinaus ergibt sich schon aus der jeweils im Paragraph eins, der genannten Gemeindewasserversorgungsgesetze enthaltenen Definition des Begriffs „Gemeindewasserversorgungsanlage" die Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser (siehe auch § 5 des K-GWVG 1978). Wenngleich in den jeweiligen Gemeindewasserversorgungsgesetzen keine ausdrückliche Vorschrift enthalten war, die den Austausch von Bleiwasserleitungsrohren anordnete, war ab 1986 in Österreich bekannt, dass wegen der Gefahr gesundheitsschädlicher Konzentrationen von Blei im Trinkwasser das Belassen von Bleileitungen nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Dennoch unterließen die Organe der beklagten Partei konkret bei der Wasserzuleitung zum Haus der Klägerin bis Ende 1994 mögliche und zumutbare Maßnahmen, um den durch das Bleirohr gegebenen Risiken einer Bleiaufnahme im Körper zu begegnen. So hätten schon einfache Messungen der Konzentration des Bleigehalts des Trinkwassers im Haushalt der Klägerin ergeben, dass dem im Paragraph eins, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes enthaltenen Auftrag, gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zu liefern, nur mehr durch den Austausch des Bleirohrs entsprochen hätte werden können. Obwohl die Organe der beklagten Partei ab 1986 einen schädigenden Einfluss auf Grund der von Bleiwasserleitungen ausgehenden Gefahren für möglich halten mussten und tatsächlich auch „Bedenken" in dieser Richtung hatten, vertrauten sie offensichtlich dennoch darauf, dass ein Schaden nicht eintreten werde; sie handelten somit zumindest bewusst fahrlässig (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch II, 300). Dieses, den schädigenden Erfolg herbeiführende rechtswidrige und schuldhafte Verhalten muss sich die beklagte Partei zurechnen lassen.

Entgegen dem Vorwurf in der Revision haben die Vorinstanzen nicht auf das bloße Überschreiten von Grenzwerten abgestellt, sondern sich nach Befassung mit der Frage der Häufigkeit und Erheblichkeit der Grenzwertüberschreitungen mit den daraus für die Klägerin resultierenden Belastungen auseinandergesetzt (vgl RIS-Justiz RS0119601). Dass der langjährige Konsum von Trinkwasser aus dem Bleirohr bei der Klägerin eine („mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende") Bleivergiftung hervorgerufen hat, auf die die festgestellten Krankheitserscheinungen „mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit" zurückzuführen sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung.Entgegen dem Vorwurf in der Revision haben die Vorinstanzen nicht auf das bloße Überschreiten von Grenzwerten abgestellt, sondern sich nach Befassung mit der Frage der Häufigkeit und Erheblichkeit der Grenzwertüberschreitungen mit den daraus für die Klägerin resultierenden Belastungen auseinandergesetzt vergleiche RIS-Justiz RS0119601). Dass der langjährige Konsum von Trinkwasser aus dem Bleirohr bei der Klägerin eine („mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende") Bleivergiftung hervorgerufen hat, auf die die festgestellten Krankheitserscheinungen „mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit" zurückzuführen sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung.

Berechtigt ist die Revision der beklagten Partei jedoch insoweit, als in ihr vorgebracht wird, entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen stehe der Geltendmachung der nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Schmerzengeldansprüche der außergerichtliche Vergleichsabschluss entgegen bzw seien diese verjährt:

Für das Zustandekommen eines Vergleichs ist gemäß § 861 ABGB die Einigung der Vertragsteile über den Vergleichsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (SZ 54/112; SZ 68/178; 7 Ob 67/99z u.a.). Auch beim Vergleich muss die Annahmeerklärung - zumindest nach den allgemeinen Auslegungsregeln - zum Ausdruck bringen, dass der Empfänger den Inhalt des Angebots als vertragliche Regelung akzeptiert. Weicht die Annahme vom Angebot ab, so kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande (Rummel in Rummel, ABGB3, Rz 4 zu § 861). Trotz Nichtübereinstimmens im inneren Willen besteht aber entsprechend der objektiven Bedeutung von Willenserklärungen im Sinn der Vertrauenstheorie (§ 863 ABGB) ein normativer Konsens, wenn die Willenserklärungen (Angebot und Annahme) nach ihrem objektiven Erklärungswert übereinstimmen und zumindest einer der Vertragspartner den derart bestimmten Vertragsinhalt gewollt hat (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3, § 861 Rz 2). Im Sinn der Vertrauenstheorie ist dabei nicht der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung allein maßgebend, sondern muss der Wille beider Parteien erforscht werden. Nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ist zu ergründen, sondern es ist herauszufinden, wie der andere Teil die Erklärung verstehen musste. Dabei ist das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (SZ 62/9; SZ 62/46; JBl 1991, 642; 4 Ob 296/97a); bei Vergleichen kommt insbesondere dem Vergleichszweck maßgebliche Bedeutung zu.Für das Zustandekommen eines Vergleichs ist gemäß Paragraph 861, ABGB die Einigung der Vertragsteile über den Vergleichsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (SZ 54/112; SZ 68/178; 7 Ob 67/99z u.a.). Auch beim Vergleich muss die Annahmeerklärung - zumindest nach den allgemeinen Auslegungsregeln - zum Ausdruck bringen, dass der Empfänger den Inhalt des Angebots als vertragliche Regelung akzeptiert. Weicht die Annahme vom Angebot ab, so kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande (Rummel in Rummel, ABGB3, Rz 4 zu § 861). Trotz Nichtübereinstimmens im inneren Willen besteht aber entsprechend der objektiven Bedeutung von Willenserklärungen im Sinn der Vertrauenstheorie (§ 863 ABGB) ein normativer Konsens, wenn die Willenserklärungen (Angebot und Annahme) nach ihrem objektiven Erklärungswert übereinstimmen und zumindest einer der Vertragspartner den derart bestimmten Vertragsinhalt gewollt hat (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3, Paragraph 861, Rz 2). Im Sinn der Vertrauenstheorie ist dabei nicht der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung allein maßgebend, sondern muss der Wille beider Parteien erforscht werden. Nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ist zu ergründen, sondern es ist herauszufinden, wie der andere Teil die Erklärung verstehen musste. Dabei ist das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (SZ 62/9; SZ 62/46; JBl 1991, 642; 4 Ob 296/97a); bei Vergleichen kommt insbesondere dem Vergleichszweck maßgebliche Bedeutung zu.

Davon ausgehend kann das Zustandekommen eines Konsenses zwischen den Parteien nicht zweifelhaft sein:

Nachdem als Verfahrensergebnis vorlag, es bestehe ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit einer Bleivergiftung durch das jahrelang über das Bleirohr konsumierte Trinkwasser, nahmen die Parteienvertreter über Anregung des Richters nach (erstmaligem) Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Vergleichsgespräche auf. Der Zweck dieser Gespräche lag demgemäß darin, die streitverfangenen Schmerzengeldansprüche sowie das Feststellungsbegehren einer endgültigen außergerichtlichen Regelung zuzuführen, ohne dass ein Urteil ergehen muss. In dieser Situation war die Mitteilung des Klagevertreters, die Klägerin könnte sich „nur dann mit einer einvernehmlichen Regelung einverstanden erklären", wenn neben der Kapitalforderung von S 101.000,-- und den Kosten auch 4 % Zinsen seit Klagseinbringung bezahlt würden sowie ein Verjährungsverzicht - mit der Wirkung eines Feststellungsurteils - abgegeben werde, als Anbot zum Vergleichsabschluss zu verstehen; ebenso eindeutig weist der weitere Satz „Sollte eine Regelung in dieser Form erfolgen können, könnte das Gerichtsverfahren erledigt werden ...", auf ein solches Anbot hin. Allein die Verwendung des Konjunktivs „könnte" lässt nicht die Schlussfolgerung zu, es handle sich lediglich um eine unverbindliche Mitteilung im Sinn eines „Anbots zu einem Anbot einer Bereinigung". Auch wenn die Formulierung im Indikativ erfolgt wäre („... sich die Klägerin nur dann mit einer einvernehmlichen Regelung einverstanden erklären kann, wenn ..."), wäre der objektive Erklärungswert kein anderer. Dass das Schreiben vom Beklagtenvertreter tatsächlich als (verbindliches) Anbot aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass dieser zu dem vorgeschlagenen Vergleich die Zustimmungen der beklagten Partei und deren Haftpflichtversicherung einholte. Nachdem er auf diesem Weg den Annahmewillen seiner Mandantschaft in Erfahrung gebracht hatte, setzte er eine (erste) Erfüllungshandlung, indem er die Zahlung des Kapitals samt Zinsen und Kosten veranlasste. Unter Hinweis auf die „getroffene Vereinbarung" gab er dem Klagevertreter die Zahlung bekannt; gleichzeitig nahm er eine weitere Erfüllungshandlung vor, indem er auf den Einwand der Verjährung bezüglich weiterer, noch nicht verjährter Forderungen „aus dem gegenständlichen Anlass" verzichtete. Damit war dem Anbot entsprochen und zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen (Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht13 I, 125). Dem Umstand, dass der Klagevertreter die vom Beklagtenvertreter „der Ordnung halber" gewünschte „kurze schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit ... erledigt" sei, nicht abgab, kommt für die Frage des Zustandekommens des Vergleichs keine Bedeutung zu. Der Annahmewille der Klägerin manifestierte sich nämlich auch in ihrem nachfolgenden Verhalten bzw in jenem ihres Vertreters (vgl RIS-Justiz RS0110838; RS0017815): Wie sich aus einem Aktenvermerk des Richters vom 6. 11. 2000 ergibt, teilte der Klagevertreter am 6. 11. 2000 telefonisch mit, nach Einlangen der Zahlung mit einem Ruhen des mittlerweile wiedereröffneten Verfahrens einverstanden zu sein; gleichzeitig ersuchte er um einen Verhandlungstermin am 12. 12. 2000. Diese Verhandlung ließen dann beide Parteienvertreter vereinbarungsgemäß unbesucht.Nachdem als Verfahrensergebnis vorlag, es bestehe ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit einer Bleivergiftung durch das jahrelang über das Bleirohr konsumierte Trinkwasser, nahmen die Parteienvertreter über Anregung des Richters nach (erstmaligem) Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Vergleichsgespräche auf. Der Zweck dieser Gespräche lag demgemäß darin, die streitverfangenen Schmerzengeldansprüche sowie das Feststellungsbegehren einer endgültigen außergerichtlichen Regelung zuzuführen, ohne dass ein Urteil ergehen muss. In dieser Situation war die Mitteilung des Klagevertreters, die Klägerin könnte sich „nur dann mit einer einvernehmlichen Regelung einverstanden erklären", wenn neben der Kapitalforderung von S 101.000,-- und den Kosten auch 4 % Zinsen seit Klagseinbringung bezahlt würden sowie ein Verjährungsverzicht - mit der Wirkung eines Feststellungsurteils - abgegeben werde, als Anbot zum Vergleichsabschluss zu verstehen; ebenso eindeutig weist der weitere Satz „Sollte eine Regelung in dieser Form erfolgen können, könnte das Gerichtsverfahren erledigt werden ...", auf ein solches Anbot hin. Allein die Verwendung des Konjunktivs „könnte" lässt nicht die Schlussfolgerung zu, es handle sich lediglich um eine unverbindliche Mitteilung im Sinn eines „Anbots zu einem Anbot einer Bereinigung". Auch wenn die Formulierung im Indikativ erfolgt wäre („... sich die Klägerin nur dann mit einer einvernehmlichen Regelung einverstanden erklären kann, wenn ..."), wäre der objektive Erklärungswert kein anderer. Dass das Schreiben vom Beklagtenvertreter tatsächlich als (verbindliches) Anbot aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass dieser zu dem vorgeschlagenen Vergleich die Zustimmungen der beklagten Partei und deren Haftpflichtversicherung einholte. Nachdem er auf diesem Weg den Annahmewillen seiner Mandantschaft in Erfahrung gebracht hatte, setzte er eine (erste) Erfüllungshandlung, indem er die Zahlung des Kapitals samt Zinsen und Kosten veranlasste. Unter Hinweis auf die „getroffene Vereinbarung" gab er dem Klagevertreter die Zahlung bekannt; gleichzeitig nahm er eine weitere Erfüllungshandlung vor, indem er auf den Einwand der Verjährung bezüglich weiterer, noch nicht verjährter Forderungen „aus dem gegenständlichen Anlass" verzichtete. Damit war dem Anbot entsprochen und zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen (Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht13 römisch eins, 125). Dem Umstand, dass der Klagevertreter die vom Beklagtenvertreter „der Ordnung halber" gewünschte „kurze schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit ... erledigt" sei, nicht abgab, kommt für die Frage des Zustandekommens des Vergleichs keine Bedeutung zu. Der Annahmewille der Klägerin manifestierte sich nämlich auch in ihrem nachfolgenden Verhalten bzw in jenem ihres Vertreters vergleiche RIS-Justiz RS0110838; RS0017815): Wie sich aus einem Aktenvermerk des Richters vom 6. 11. 2000 ergibt, teilte der Klagevertreter am 6. 11. 2000 telefonisch mit, nach Einlangen der Zahlung mit einem Ruhen des mittlerweile wiedereröffneten Verfahrens einverstanden zu sein; gleichzeitig ersuchte er um einen Verhandlungstermin am 12. 12. 2000. Diese Verhandlung ließen dann beide Parteienvertreter vereinbarungsgemäß unbesucht.

Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen (RIS-Justiz RS0032674). Ausgehend vom Zweck des Vergleichs, nämlich die bis zum Vergleichsabschluss entstandenen Schmerzengeldansprüche und das Feststellungsbegehren einer endgültigen außergerichtlichen Regelung zuzuführen, ergibt sich klar, dass die Zweifelhaftigkeit dieser Ansprüche durch den Vergleich beseitigt werden sollte; insoweit trat Bereinigungswirkung ein. Aus diesem Grund kann die Klägerin die für den Zeitraum 1969 bis zum Vergleichsabschluss geltend gemachten Schmerzengeldansprüche nicht mehr geltend machen. Dem steht der außergerichtliche Vergleichsabschluss entgegen, der als materiell-rechtlicher Bereinigungsvertrag im Sinn des § 1380 ABGB im Prozess als rechtsvernichtende Tatsache zu berücksichtigen ist (Klicka in Fasching/Konecny2, II/2, §§ 204, 206 Rz 17 mwN; 1 Ob 2066/96x). Im Übrigen wäre der Großteil der begehrten Schmerzengeldansprüche im Hinblick auf die erst mit Klagsausdehnung im Jahr 2001 erfolgte Geltendmachung verjährt.Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen (RIS-Justiz RS0032674). Ausgehend vom Zweck des Vergleichs, nämlich die bis zum Vergleichsabschluss entstandenen Schmerzengeldansprüche und das Feststellungsbegehren einer endgültigen außergerichtlichen Regelung zuzuführen, ergibt sich klar, dass die Zweifelhaftigkeit dieser Ansprüche durch den Vergleich beseitigt werden sollte; insoweit trat Bereinigungswirkung ein. Aus diesem Grund kann die Klägerin die für den Zeitraum 1969 bis zum Vergleichsabschluss geltend gemachten Schmerzengeldansprüche nicht mehr geltend machen. Dem steht der außergerichtliche Vergleichsabschluss entgegen, der als materiell-rechtlicher Bereinigungsvertrag im Sinn des Paragraph 1380, ABGB im Prozess als rechtsvernichtende Tatsache zu berücksichtigen ist (Klicka in Fasching/Konecny2, II/2, §§ 204, 206 Rz 17 mwN; 1 Ob 2066/96x). Im Übrigen wäre der Großteil der begehrten Schmerzengeldansprüche im Hinblick auf die erst mit Klagsausdehnung im Jahr 2001 erfolgte Geltendmachung verjährt.

Der von der Klägerin erstmals nach Vergleichsabschluss eingenommene Standpunkt, sie sehe die S 101.000,-- nur als Teilzahlung auf ihre nunmehr für den Zeitraum ab 1969 eingeforderten „weitaus höheren" Schmerzengeldansprüche an, ist unbeachtlich. Hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ist von einem abschließend erledigten Streitpunkt auszugehen (§ 496 Abs 2 ZPO), der im fortzusetzenden Verfahren nicht wieder aufgerollt werden kann. Von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht umfasst sind hingegen die erst danach erhobenen Klageansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten und von Verdienstentgang, hinsichtlich derer auch kein Verjährungseinwand erhoben wurde. Nur bei einem - hier nicht vorliegenden - Generalvergleich würde die Bereinigungswirkung auch solche Ansprüche erfassen, an die die Parteien nicht dachten, aber hätten denken können (SZ 60/148; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2, § 1380 Rz 22). Die Ansprüche auf Zahlung von Behandlungskosten und Verdienstentgang werden somit Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sein.Der von der Klägerin erstmals nach Vergleichsabschluss eingenommene Standpunkt, sie sehe die S 101.000,-- nur als Teilzahlung auf ihre nunmehr für den Zeitraum ab 1969 eingeforderten „weitaus höheren" Schmerzengeldansprüche an, ist unbeachtlich. Hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ist von einem abschließend erledigten Streitpunkt auszugehen (§ 496 Abs 2 ZPO), der im fortzusetzenden Verfahren nicht wieder aufgerollt werden kann. Von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht umfasst sind hingegen die erst danach erhobenen Klageansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten und von Verdienstentgang, hinsichtlich derer auch kein Verjährungseinwand erhoben wurde. Nur bei einem - hier nicht vorliegenden - Generalvergleich würde die Bereinigungswirkung auch solche Ansprüche erfassen, an die die Parteien nicht dachten, aber hätten denken können (SZ 60/148; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2, Paragraph 1380, Rz 22). Die Ansprüche auf Zahlung von Behandlungskosten und Verdienstentgang werden somit Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sein.

Aus diesen Gründen ist das Zwischenurteil, das die Haftung der beklagten Partei für alle der Klägerin nach 1986 aus der Belassung des Bleirohrs resultierenden Schäden aussprach, seinem gesamten Inhalt nach aufzuheben.

Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren noch nicht erfolgt ist. Im fortzusetzenden Verfahren wird allerdings zu erwägen sein, ob das rechtliche Interesse daran im Hinblick auf die im Vergleich enthaltene Haftungserklärung, "auf den Einwand der Verjährung bezüglich weiterer Forderungen aus dem gegenständlichen Anlass zu verzichten, sofern diese nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt verjährt sind", noch aufrecht ist.

Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Revision der beklagten Partei und der Revisionsbeantwortung der Klägerin beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Revision der beklagten Partei und der Revisionsbeantwortung der Klägerin beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Zur Revision der Klägerin:

Die Klägerin strebt mit ihrer Revision die Feststellung der Haftung der beklagten Partei - im Rahmen eines Zwischenurteils - bereits für ab dem Jahre 1965 eingetretene Schäden an. Darüber wurde von den Vorinstanzen aber nicht entschieden, vielmehr wurden nur „nach dem Jahr 1986" entstandene Schäden dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt. Wenngleich aus der Begründung der Entscheidungen der Vorinstanzen klar hervorgeht, dass diese vor dem 1. 1. 1987 entstandene Schäden als nicht ersatzfähig ansahen, liegt keine Entscheidung darüber vor - ein negatives Zwischenurteil ist nicht möglich, die Fassung eines Teilurteils war mangels Bezifferung ebenfalls nicht im Bereich der Möglichkeit und wurde auch nicht vorgenommen -, weshalb das Rechtsmittel der Klägerin mangels Beschwer unzulässig und damit zurückzuweisen ist. Über diesen Anspruchsteil wird formell erst entschieden werden müssen.

Die Klägerin hat gemäß §§ 40, 50 ZPO die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Ein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei kommt nicht in Betracht, weil diese auf den konkreten Unzulässigkeitsgrund nicht hingewiesen hat.Die Klägerin hat gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Ein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei kommt nicht in Betracht, weil diese auf den konkreten Unzulässigkeitsgrund nicht hingewiesen hat.

Textnummer

E80568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00256.05M.0404.000

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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