Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe einer gemäß § 34 WRG getroffenen Anordnung, nämlich § 5 Abs 1 Z 1 der VO des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBL Nr. 87/1990 i.d.g.F., zuwidergehandelt, da er am 10.4.2006 auf dem Grundstück Nr. , KG H, vor dem Frühlingsanbau Gülle aufgebracht habe, bei einer Nachkontrolle am 21.4.2006 jedoch kein Anbau festgestellt werden konnte. Er habe dadurch § 137 Abs 1 Z 15 WRG verletzt u... mehr lesen...
Rechtssatz: § 5 Abs 1 Z 1 der Schongebietsverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl Nr. 87/1990 idgF, normiert als Anordnung nach § 34 WRG das grundsätzliche Verbot der Ausbringung von schnell wirkenden bzw leicht löslichen Stickstoffdüngern im Schongebiet nach der Ernte bis zum Frühjahrsanbau. Allerdings erlaubt die zweite Regelung dieser Anordnung die Ausbringung dieser Dünger unter bestimmten Voraussetzungen auch vor dem Frühjahrsanbau, nämlich im unmittelbaren Zusammenhang ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in D eine Betriebsanlage für Handelsgewerbe betrieben. Die Betriebsanlage liege im weiteren Schongebiet des Wasserwerkes F, sodass eine wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb erforderlich sei. Eine solche liege jedoch nicht vor. Er habe dadurch §§ 137 Abs. 2 Z 15 i.V.m.34 Abs. 2 WRG 1959 und § 6 i.V.m. § 3 Z 1 der VO d. LH v. Stmk. v. 5.3.1963, LGBl Nr. 75/1963, verletzt und... mehr lesen...
Rechtssatz: Bedarf nach einer Schongebietsverordnung die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Betriebsanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung, wird deren Betrieb selbst nicht für bewilligungspflichtig erklärt. Daher lässt ein Vorhalt, wonach es der Betreiber einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage im weiteren Schongebiet zu verantworten habe, dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, noch keinen Verstoß gegen die Schongebietsverordnung erkennen. Eine Auswechslung... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.1 Z15 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 112/2003 (wobei die seit dem Tatzeitpunkt kundgemachten letzten Novellen dieses Bundesgesetzes jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelungen mit sich gebracht haben), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer ua. gemäß §§ 34 Abs.1 und 2 zum Schutz der Wasserversorgung getroffenen Anordnungen zuw... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.k WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe nach Abs.3, 4 oder 5 unterliegt, nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen,wer den gemäß §§ 34 Abs.1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach § 34 Abs.1 WRG 1959 kann die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verwaltungsstrafverfahren ist wegen Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes einzustellen, wenn die Tat nach § 137 Abs 1 bis 5 Wasserrechtsgesetz einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, was nach gerichtlicher Verurteilung nach § 180 Abs 1 Z 1 StGB vorliegt (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...