Das Verwaltungsstrafverfahren ist wegen Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes einzustellen, wenn die Tat nach § 137 Abs 1 bis 5 Wasserrechtsgesetz einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, was nach gerichtlicher Verurteilung nach § 180 Abs 1 Z 1 StGB vorliegt (Einstellung des Verfahrens).