RS UVS Kärnten 1994/06/14 KUVS-644/4/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Rechtssatz

Das Verwaltungsstrafverfahren ist wegen Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes einzustellen, wenn die Tat nach § 137 Abs 1 bis 5 Wasserrechtsgesetz einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, was nach gerichtlicher Verurteilung nach § 180 Abs 1 Z 1 StGB vorliegt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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