§ 5 Abs 1 Z 1 der Schongebietsverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl Nr. 87/1990 idgF, normiert als Anordnung nach § 34 WRG das grundsätzliche Verbot der Ausbringung von schnell wirkenden bzw leicht löslichen Stickstoffdüngern im Schongebiet nach der Ernte bis zum Frühjahrsanbau. Allerdings erlaubt die zweite Regelung dieser Anordnung die Ausbringung dieser Dünger unter bestimmten Voraussetzungen auch vor dem Frühjahrsanbau, nämlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlage von winterharten Gründecken im Herbst, sofern die Beseitigung dieser Gründecken frühestens im Zuge des Frühjahrsanbaues erfolgt. Der Vorhalt, "am 10.04.2006 vor dem Frühjahrsanbau Gülle aufgebracht zu haben, obwohl bei einer Nachkontrolle am 21.04.2006 (noch immer) kein Anbau festgestellt werden konnte", enthält daher entgegen § 44 a Z 1 VStG nicht die gesamte Vorschrift, gegen die verstoßen wurde (weil unter anderem die Missachtung beider alternativen Möglichkeiten ersichtlich zu machen gewesen wäre). In der Sache selbst war dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass der ersten Regelung nach ihrem Schutzzweck nur dann entsprochen wird, wenn die Düngemaßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Frühjahrsanbau steht. Düngung und Anbau haben Zug um Zug zu erfolgen, das heißt, der Anbau ist spätestens am folgenden Tag durchzuführen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Ausbringung der Gülle (ohne winterharte Gründecke) nicht als Entsorgung ins Grundwasser, sondern als Düngung anzusehen ist. Durch diesen engen zeitlichen Zusammenhang ist auch gewährleistet, dass der Landwirt mit Hilfe der Wettervorhersage sicher beurteilen kann, ob ihm das Befahren der Felder nicht nur zur Düngung, sondern auch zum Anbau möglich sein wird. Daher war der Einwand, der Frühjahrsanbau sei aufgrund schwerer Regenfälle nicht unmittelbar nach der Aufbringung der Gülle möglich gewesen, rechtlich ohne Relevanz und das Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich wegen mangelhafter Tatumschreibung einzustellen.