Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. Musger und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Stadtgemeinde Stockerau, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft), vertreten durch die Finanzp... mehr lesen...
Begründung: Eine GmbH & Co KG betrieb auf einer ihr gehörigen Liegenschaft zumindest seit 1967 einen Mineralölhandel. Im Jahr 1992 wurde anlässlich einer behördlichen Wasserrechtsverhandlung festgestellt, dass von den Lagerbehältern Ölverunreinigungen ausgegangen waren, die das Grundwasser beeinträchtigt hatten. Nachdem die GmbH & Co KG die Liegenschaft im Jahr 1997 an einen Zwischenerwerber weiterveräußert hatte, der sie seinerseits an eine (als grundbücherliche Eigentümer... mehr lesen...
Norm: WRG §31 Abs1WRG §31 Abs4WRG §117 Abs4
Rechtssatz: Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd § 31 Abs 1 WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gemäß § 31 Abs 4 WRG erst ein, wenn alle (primär) Verpflichteten nicht herangezogen werden können. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Haftpflichtversicherin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge Liegenschaftseigentümerin), auf deren Betriebsgelände beim Linzer Tankhafen am 12.Februar 1993 etwa 1000 Liter Dieselkraftstoff aus einem schadhaften Eisenbahnkesselwagen austraten. Der Kesselwagen stand in Warteposition und sollte einem anderen Unternehmen zugestellt werden. Der Ölaustritt war durch das Zusammentreffen mehrerer Umstände verursacht worden: ... mehr lesen...
Begründung: Ad I.) Das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG ist ein außerstreitiges Verfahren (Raschauer, Wasserrecht, § 117 WRG Rz 12), in dem in analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und somit auch noch im Rechtsmittelverfahren die Berichtigung von Parteienbezeichnungen erfolgen kann. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen antragstellende Wohnungseigentümer - die sich allein bzw in Gruppen zum Te... mehr lesen...
Norm: WRG §31 Abs2WRG §31 Abs3WRG §31 Abs4
Rechtssatz: Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis Abs 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. ... mehr lesen...
Norm: WRG §31 Abs1WRG §31 Abs3WRG §31 Abs4WRG §31 Abs6
Rechtssatz: Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers aus (vgl 1 Ob 1/93). Einzelrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern als nach § 31 Abs 4 WRG subsidiär Haftenden sind überdies durch die Beschränkungen des § 31 Abs 6 WRG privilegiert. Entscheidungstexte 1 Ob 72/97p Ents... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 CWRG §31 Abs3WRG §31 Abs4
Rechtssatz: Wohnungseigentümer bilden bei der vom Bund gegen sie erhobenen Kostenersatzansprüchen nach § 31 Abs 3 und Abs 4 WRG keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO. Entscheidungstexte 1 Ob 72/97p Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p Veröff: SZ 70/159 European Case... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweit- und der Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei, der Viertbeklagte ist Dienstnehmer der erstbeklagten Partei. Über Auftrag des Klägers lieferte die erstbeklagte Partei am 21.9.1989 zur Befüllung des 5.860 l fassenden Tanks des Hauses des Klägers G***** mit einem vom Viertbeklagten gelenkten Tankwagen Heizöl. Die Befüllung eines Tanks mit ca. 5000 l unter Druck dauert ca. 20 Minuten. Der Tankwagen mußte unterhal... mehr lesen...
Norm: ABGB §896WRG §31WRG §31 Abs3WRG §31 Abs4
Rechtssatz: Wie ein von einer Person allein getragener Aufwand für die nach § 31 Abs 2 WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihr und den anderen Ersatzpflichtigen aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des § 896 ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 35/92 Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92 Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (... mehr lesen...