RS OGH 2008/5/6 1Ob65/08b, 1Ob152/10z, 1Ob151/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2008
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Norm

WRG §31 Abs1
WRG §31 Abs4
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd § 31 Abs 1 WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gemäß § 31 Abs 4 WRG erst ein, wenn alle (primär) Verpflichteten nicht herangezogen werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 65/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 65/08b
  • 1 Ob 152/10z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 152/10z
    Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T1)
  • 1 Ob 151/15k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
    Vgl auch; Beis wie T1 aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T2)
    Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit?)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123498

Im RIS seit

05.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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