Norm
WRG §31 Abs1Rechtssatz
Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd § 31 Abs 1 WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gemäß § 31 Abs 4 WRG erst ein, wenn alle (primär) Verpflichteten nicht herangezogen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123498Im RIS seit
05.06.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016