Norm
WRG §31 Abs2Rechtssatz
Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis Abs 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108324Im RIS seit
26.09.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013